Rz. 4
Die Terminsgebühr entsteht im Eilverfahren unter den in Vorb. 3 Abs. 3, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG genannten Voraussetzungen, also
(1) | im anhängigen Eilverfahren für die Wahrnehmung des Termins (Termin i.S.d. Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG) oder |
(2) | für die Besprechung mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, jedoch nicht nur mit dem Mandanten oder seinem Vertreter zum Zweck der Vermeidung oder Erledigung eines Eilverfahrens, wenn bereits dafür Verfahrensauftrag erteilt ist (Vorb. 3. Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG), |
(3) | für ein Einigungsgespräch gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG. |
(4) | Zu Anm. Abs. 1 Nr. 1 zur Nr. 3104 VV RVG: Die Terminsgebühr ohne Termin setzt eine obligatorische mündliche Verhandlung des betreffenden Verfahrens voraus. Das Eilverfahren ist kein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamFG); wenn aber (§ 54 Abs. 2 FamFG) die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen war, ist auf Antrag mündlich zu verhandeln (vgl. hierzu § 5 Rdn 32 ff.). Dann kann eine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zur Nr. 3104 VV RVG jedenfalls in Familienstreitsachen anfallen;[3] streitig ist, ob das auch für die FG-Sachen gilt.[4] Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann, wie das Gesetz ausdrücklich vorsieht, keine Versäumnisentscheidung ergehen (§ 51 Abs. 2 S. 3 FamFG). Wenn der Gegner nicht oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, bleibt es bei der vollen Terminsgebühr. |
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