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Der Freistaat Bayern hat als bislang einziges Bundesland von der Gesetzgebungskompetenz aus § 8 EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) Gebrauch gemacht, bei Vorhandensein von mindestens drei Oberlandesgerichten innerhalb des Bundeslandes ein oberstes Landesgericht einzuführen, das mithin zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört. Schon in früheren Zeiten gab es in Bayern ein oberstes Landgericht, das aber eine Zeit lang abgeschafft war. Zum 15.9.2018 wurde das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOblG) mit Sitz in München nun wieder eingeführt. Neben einem Zivilsenat und Strafsenaten in München gibt es auch mehrere Außen-Straf-Senate in Bamberg und Nürnberg.

Das BayObLG nimmt teilweise einheitlich Aufgaben der drei bayerischen Oberlandesgerichte in München, Nürnberg und Bamberg wahr, teilweise aber auch funktional Aufgaben des Bundesgerichtshofs, insbesondere soweit es im Zivilrecht um Revisionen geht, für deren Beurteilung es im Wesentlichen auf Landes- und nicht auf Bundesrecht ankommt. Das BayOblG hat zum 1.2.2019 auch Tätigkeitsbereiche in Straf- und Bußgeldsachen übernommen. Im Laufe des Jahres 2019 sollen weitere Zuständigkeiten hinzukommen, auch aus anderen Rechtsgebieten, sodass das BayOblG hier entweder Tätigkeiten des BGH oder aber eines der bayerischen OLG übernimmt.[1]

Beim Notieren von Fristen ändert sich grundsätzlich nichts. Bei der Einreichung von Revisionen oder Rechtsbeschwerden, die zugelassen worden sind, ist jedoch in Bayern zu überprüfen, ob der Rechtsweg zum BGH oder aber zum BayOblG gegeben ist, vgl. dazu näher § 7 Abs. 1 S. 1 EGZPO.

[1] Für weitere Informationen, insbesondere auch zum Aufgabenbereich, siehe die Internetseite https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/bayerisches-oberstes-landesgericht/index.php.

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