Rz. 48

Grundsätzlich hat der Prozessbevollmächtigte seine Vollmacht zur Prozessführung in jeder Phase des Verfahrens nachzuweisen (§ 80 Abs. 1 ZPO). Dem entspricht, dass der Verfahrensgegner den Mangel der Vollmacht jederzeit rügen kann, § 88 ZPO.

Ist der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt, prüft das Gericht die Vollmacht nicht von Amts wegen (§ 88 Abs. 2 ZPO), sondern nur auf Rüge. Es ist daher für den Rechtsanwalt zwar grds. nicht notwendig, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Vielmehr reicht es aus, die Bevollmächtigung zu versichern, solange der Verfahrensgegner die Vollmacht nicht bestreitet. Wird die Vollmacht allerdings bestritten, muss sie nachgewiesen werden, weswegen es sich immer empfiehlt, eine schriftliche Vollmacht vom Mandanten einzuholen. Das hilft auch manchmal, wenn sich Mandanten gelegentlich nicht mehr daran erinnern möchten, doch zuvor in der Sache mandatiert zu haben. Ausnahme von der vorgenannten Regel, wonach eine Vollmacht bis auf Rüge hin nicht vorgelegt zu werden braucht, ist das Verfahren in Ehe- und Personenstandssachen. Hier muss dem Gericht eine Vollmacht vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, muss das Gericht diesen Mangel von Amts wegen berücksichtigen (§§ 609, 640 ZPO). Die Vollmacht muss sich im Übrigen ausdrücklich auf die Ehescheidung, -aufhebung oder -anfechtung beziehen.

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