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Prozessfähig/verfahrensfähig ist jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist.

Anders als im Recht der Minderjährigen, das eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vorsieht, gibt es eine beschränkte Prozessfähigkeit nicht. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. Partiell prozessfähig/verfahrensfähig sind:

Beschränkt Geschäftsfähige für Rechtsstreitigkeiten aus einem mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters betriebenen Erwerbsgeschäft oder einem solchen Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
Beschränkt Geschäftsfähige für Ehesachen (§ 125 FamFG).
Minderjährige Kinder in Kindschaftssachen, denen allerdings regelmäßig ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt wird (§ 158 FamFG).
In Unterbringungssachen der Unterzubringende (§ 316 FamFG).

Von den vorstehenden Ausnahmen abgesehen sind nicht geschäftsfähige natürliche Personen, namentlich Minderjährige oder wegen Geistesschwäche nicht Geschäftsfähige, nicht prozessfähig/verfahrensfähig.

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