Rz. 9

Der Lebensgefährte gilt quer durch alle Bereiche der Rechtsordnung weitestgehend nicht als Angehöriger. Insbesondere im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht veranlasst dieser Umstand die Beteiligten zu Gestaltungsüberlegungen. Die Ehe ist das naheliegende Rechtsinstitut, das jedoch mitunter aus rechtlichen oder außerrechtlichen Erwägungen bewusst vermieden wird. Die Beteiligten kommen bisweilen auf die Idee, eine (Erwachsenen-) Adoption durch zu führen.

 

Rz. 10

Regelmäßig steht bereits die grundsätzliche Irreversibilität der Adoption im Widerspruch zu der jederzeitigen Auflösbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Allerdings soll nach einer – m.E. zweifelhaften Literaturansicht – beispielsweise die geplante Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen Annehmendem und Angenommenen bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses sein.[36] Ist eine Volljährigenadoption jedoch rechtsmissbräuchlich erfolgt, so kommt ihre Aufhebung nach § 1771 BGB nicht in Betracht.[37] Ein derartiger Rechtsmissbrauch wird bei der Lebensgefährtenadoption praktisch immer vorliegen. Die Literatur folgt dieser Rechtsprechung mit dem Argument, dass anderenfalls jede Sanktion fehlte.[38] Erst recht ist eine Volljährigenadoption mit starken Wirkungen (§ 1772 Abs. 1 BGB) in solchen Fällen nicht aufhebbar.[39] Hier kann hingegen das Annahmeverhältnis gem. § 1772 Abs. 2 S. 1 BGB nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 15 BGB aufgehoben werden. Eine Aufhebung von Amts wegen nach § 1763 BGB, die nur während der Minderjährigkeit eines angenommenen Kindes zulässig ist, sowie eine Aufhebung nach § 1771 S. 1 BGB auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen scheiden hier aus.

 

Rz. 11

Einer Eheschließung zwischen Annehmendem und Angenommenen steht § 1308 Abs. 1 BGB entgegen, wonach eine Ehe nicht zwischen Personen geschlossen werden soll, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist; dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist. Gleiches gilt für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LPartG).

 

Rz. 12

Im Übrigen wird es am Eltern-Kind-Verhältnis fehlen, wobei dies weniger am Altersunterschied liegen wird,[40] als vielmehr daran, dass geschlechtliche Beziehungen ein Annahmehindernis bilden, da sie gerade nicht Inhalt eines Eltern-Kind-Verhältnisses sein sollen.[41] Dass Vermögen unter Ersparung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer übertragen wird, darf Neben-, nicht aber Hauptzweck sein.[42]

[36] Grüneberg/Götz, § 1771 Rn 2.
[37] OLG Schleswig NJW-RR 1995, 583; BGH NJW 1988, 1139; AnwK-BGB/Finger, § 1771 Rn 4.
[38] AnwK-BGB/Finger, § 1771 Rn 4.
[39] BayObLG NJW-RR 1986, 872, 873; Staudinger/Helms, BGB, § 1772 Rn 15; AnwK-BGB/Finger, § 1772 Rn 6.
[40] Dieser ist bei der Erwachsenenadoption keine ausnahmslos zwingende Annahmevoraussetzung; vgl. Grüneberg/Götz, § 1767 Rn 7.
[41] MüKo-BGB/Maurer, § 1767 Rn 11.
[42] MüKo-BGB/Maurer, § 1767 Rn 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge