Rz. 59

Von besonderem Interesse ist die Frage, wie sich Mitwirkungspflichten des Bauherrn auf die Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO auswirken. Es ist augenscheinlich, dass eine Mängelbeseitigung/Nachbesserung durch den Bauunternehmer nur dann stattfinden kann, wenn der Bauherr diese zulässt. Dazu gehört z.B., dass er den Bauunternehmer sein Grundstück sowie die Baustelle betreten lässt.[39] Anderenfalls beginge der Bauunternehmer Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Des Weiteren zählt hierzu auch die Verpflichtung des Bauherrn, einen Termin mit dem Bauunternehmer abzustimmen.[40] Denkbar ist auch, dass der Bauherr dem Bauunternehmer die zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung notwendigen Pläne und Unterlagen (etwa seines Architekten) zur Verfügung stellen muss. Der Bauherr kann zudem verpflichtet sein, zunächst den Zustand für den Bauunternehmer herzustellen, dass dieser überhaupt mit einer Mängelbeseitigung beginnen kann – etwa Beseitigung von mangelhaften Vorleistungen durch Drittunternehmer.[41]

[39] Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Nachbar des Bauherrn in die Vollstreckung einzubeziehen sein kann, wenn eine Mängelbeseitigung etwa ohne die Duldung des Betretens seines Grundstücks unmöglich ist, weil der Bauunternehmer seine Arbeit an dem Gebäude des Bauherrn nur von der Grundstücksseite des Nachbarn aus vornehmen kann. Die Verurteilung des Nachbarn zur Duldung dieser Maßnahmen umfasst dann auch eine (zumindest nach § 890 ZPO) vollstreckbare Pflicht zum positiven Tun (Öffnen der Haustür etc.): BGH v. 25.1.2007 – I ZB 58/06 – IBR 2008, 128 mit Anm. Seibel; siehe auch: Zöller/Seibel, § 890 Rn 3.
[40] Wird eine solche Terminabsprache grundlos durch den Bauherrn verweigert, läuft dieser Gefahr, dass sein Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen wird: OLG Zweibrücken v. 25.3.1982 – 3 W 5/82 – JurBüro 1982, 939 ff.
[41] Hat z.B. der Estrichleger mangelhaft gearbeitet und wird der Fliesenleger ebenfalls wegen mangelhafter Leistung zur Mängelbeseitigung in Anspruch genommen, kann es notwendig werden, dass zunächst der Estrichbelag erneuert und neu hergestellt werden muss, bevor überhaupt mit den Fliesenlegerarbeiten begonnen werden kann. In einem solchen Fall kann die Mitwirkungspflicht des Bauherrn also darin bestehen, zunächst eine Mängelbeseitigung durch den Vorunternehmer durchführen zu lassen.

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