Rz. 59
Von besonderem Interesse ist die Frage, wie sich Mitwirkungspflichten des Bauherrn auf die Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO auswirken. Es ist augenscheinlich, dass eine Mängelbeseitigung/Nachbesserung durch den Bauunternehmer nur dann stattfinden kann, wenn der Bauherr diese zulässt. Dazu gehört z.B., dass er den Bauunternehmer sein Grundstück sowie die Baustelle betreten lässt.[39] Anderenfalls beginge der Bauunternehmer Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Des Weiteren zählt hierzu auch die Verpflichtung des Bauherrn, einen Termin mit dem Bauunternehmer abzustimmen.[40] Denkbar ist auch, dass der Bauherr dem Bauunternehmer die zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung notwendigen Pläne und Unterlagen (etwa seines Architekten) zur Verfügung stellen muss. Der Bauherr kann zudem verpflichtet sein, zunächst den Zustand für den Bauunternehmer herzustellen, dass dieser überhaupt mit einer Mängelbeseitigung beginnen kann – etwa Beseitigung von mangelhaften Vorleistungen durch Drittunternehmer.[41]
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