Rz. 49

Das Schwerbehindertenrecht ist in SGB IX geregelt. Es hat an mehreren Stellen Einfluss auf die Schadensregulierung. Zum einen geht es um die Frage des verbleibenden GdB. Je höher der GdB, desto größer ist sein Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes.

 

Praxistipp

Zur Schmerzensgeldregulierung sollte zumindest der GdB von der zuständigen Behörde (Versorgungsamt etc.) festgestellt werden.

Allerdings ist es dann, wenn der Mandant umgeschult werden soll oder einen neuen Arbeitsplatz erhalten muss, möglicherweise ratsam, mit der Feststellung des GdB zu warten. Ein potentieller Arbeitgeber tut sich möglicherweise schwer, einen Schwerbehinderten einzustellen, da für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist.

 

Praxistipp

Wenn der Mandant einen neuen Arbeitsplatz erhalten soll, sollte mit der Feststellung des GdB abgewartet werden, bis der Arbeitsvertrag geschlossen ist.

 

Rz. 50

Zum anderen spielt das Schwerbehindertenrecht eine Rolle im Zusammenhang mit der Integrationsverpflichtung. Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Unternehmensgröße verpflichtet, Rehabilitationsabteilungen zu unterhalten und an einer Rehabilitation mitzuwirken.

 

Rz. 51

Neben all diesen Regelungen ist in der Schadensregulierung immer im Auge zu behalten, ob ein schwerbehinderter Mandant möglicherweise Anspruch gegen das Integrationsamt auf Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes hat.

 

Praxistipp

Wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, sollte immer das Integrationsamt wegen der Einrichtung von Arbeitsplätzen etc. zu Rate gezogen werden.

 

Rz. 52

Eine weitere wichtige Regelung findet sich in § 17 SGB IX. Danach kann für dauerhaft pflegebedürftige Personen ein persönliches Budget mit dem Sozialversicherungsträger vereinbart werden. Dies ist besonders in Quotenfällen anzuraten, da die Zahlungen höher werden; der Sozialversicherungsträger hat dann kein Quotenvorrecht mehr.

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