Rz. 78
Der Geschädigte muss sich zur Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit – im zumutbaren Rahmen – auch medizinischen Eingriffe zur Besserung seines Zustandes unterziehen.[115] Er ist dabei gehalten, sich auf einfache, gefahrlose und sicheren Erfolg versprechende Maßnahmen einzulassen.[116]
Rz. 79
Dem Verletzten kann u.U. die fehlende Durchführung einer Therapie nicht entgegengehalten werden, wenn er gerade wegen seiner psychischen und intellektuellen Anlage die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen konnte.[117]
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