Tatbestand

Die Beklagten haften aus einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger, von Beruf Landwirt, eine Verletzung am linken Auge erlitten hat. Als Folge stellte sich bei ihm eine linksseitige Trochlearisparese ein, die zu Doppelbildsehen und dadurch bedingter Fahruntüchtigkeit führte. Der Kläger hat deshalb von den Beklagten den Aufwand für die Einstellung einer Ersatzkraft zum Führen seines Schleppers in seinem landwirtschaftlichen Betrieb für die Zeit bis zum 17. August 1998 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) ersetzt verlangt.

Die Parteien streiten allein noch darüber, ob der Kläger zur Vermeidung solcher Kosten verpflichtet ist, eine Augenklappe zur Beseitigung des Doppelbildsehens zu tragen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein ständiges Ausschalten eines Auges sei ihm nicht zuzumuten, zumal durch das Tragen einer Augenklappe eine Mehrbelastung bei dem anderen Auge eintrete, die unter Umständen zu einer beschleunigten Netzhautablösung führe. Die Beklagten halten demgegenüber das Tragen einer Augenklappe für den Kläger zur Schadensminderung für zumutbar.

Unter Berücksichtigung einer Eingewöhnungszeit von drei Monaten - gerechnet vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des gerichtlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens - hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage die Kosten einer Ersatzkraft für die Zeit bis zum 6. Mai 1985 zugebilligt. Die Berufung des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als ihm vom Oberlandesgericht Ersatzkosten für die Zeit bis zum 25. Oktober 1986 zugesprochen worden sind. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von 950 DM monatlich für die Zeit ab 26. Oktober 1986 bis zum 17. August 1998 weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Anspruch des Klägers aus § 843 Abs. 1 BGB auf Zahlung einer Rente für die Beschäftigung einer Ersatzkraft über den 25. Oktober 1986 hinaus dessen Mitverschulden an der weiteren Schadensentstehung nach. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen. Es hat hierzu ausgeführt: Dem Kläger sei das Tragen einer Augenklappe zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit zuzumuten. Zwar sei es durchaus möglich, daß sich bei Abdeckung des linken Auges dessen Schielstellung verstärke und die Lähmung zunehme. Auch könne sich die binokulare Zone des doppelbildfreien Sehens weiter verkleinern bzw. verlagern. Entscheidend sei jedoch, daß die sensorische Funktionsfähigkeit des linken Auges nicht beeinträchtigt werde. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit einer Operation sei dem Kläger jedenfalls die weniger einschneidende Maßnahme des Tragens einer Augenklappe zuzumuten. Mit seinem Vortrag, das Ausschalten eines Auges könne zu einer beschleunigten Netzhautablösung führen, sei der Kläger wegen Verspätung ausgeschlossen.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB festgestellt hat.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Verletzter gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen kann, wenn er geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen zur Herstellung seiner Gesundheit und Rückgewinnung seiner Arbeitsfähigkeit nicht ergreift. Der Verletzte muß sich ernstlich bemühen, den Schaden so weit als möglich abzuwehren (vgl. BGHZ 10, 18, 20). Ein Verletzter kann sogar aus diesem Grund verpflichtet sein, sich einer zumutbaren Operation zur Beseitigung der körperlichen Beeinträchtigung zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 - VI ZR 12/86 = VersR 1987, 408 m.w.N.). Allerdings ist dem Kläger darin Recht zu geben, daß sich gerade hier das Maß der Schadensminderungspflicht auch an den in das geltende Recht einfließenden verfassungsrechtlichen Werten, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), ausrichtet. Das findet seinen Ausdruck in den Grenzen der Zumutbarkeit; eine solche Operation muß einfach und gefahrlos sein, darf nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sein und muß die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 aaO). Deshalb kommt dieser Weg für eine Beseitigung der Behinderung des Klägers im Streitfall nicht in Betracht. Das hat das Berufungsgericht auch so gesehen.

2. Diese Grenzen für die Zumutbarkeit des Tragens einer Augenklappe sind vorliegend nicht schon von der sozialen Betroffenheit des Klägers her überschritten. Das Berufungsgericht, das insoweit ersichtlich dem Landgericht gefolgt ist, hat zu Recht für die Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Tragens einer Augenklappe auch das soziale Umfeld des Klägers als Landwirt mit in die Betrachtung einbezogen. Für die zur Feststellung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gebotene Abwägung der Nachteile mit den Vorteilen einer solchen Maßnahme zur Rehabilitation muß notwendig auf die konkreten Verhältnisse abgehoben werden; durch die Mitberücksichtigung des beruflichen und sozialen Umfelds des Klägers wird entgegen der Auffassung der Revision weder unter Mißachtung des Gleichheitsgrundsatzes ein besonderer Maßstab für den Kläger postuliert, noch "zynisch und menschenverachtend" seine Persönlichkeit herabgesetzt.

3. Dagegen bestehen gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Zumutbarkeit der Maßnahme auch angesichts der mit ihr verbundenen körperlichen und gesundheitlichen Belastungen für den Kläger bejaht, schon von dem dafür zugrundegelegten Sachverhalt aus materiell-rechtliche Bedenken.

a) Das Berufungsgericht geht mit dem Sachverständigen Prof. Dr. L. davon aus, daß der Kläger, wenn er eine Augenklappe trägt, nach einer Gewöhnungszeit von drei Monaten die Fahrtauglichkeit zurückgewinnt. Diesem Vorteil sowie dem Umstand, daß sich der Kläger durch das Tragen einer Augenklappe das sonst erforderliche Schräghalten des Kopfes zur Vermeidung von Doppelbildern erspart, steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Nachteil gegenüber, daß bei Abdeckung des linken Auges sich dessen Schielstellung verstärken bzw. seine Lähmung zunehmen und dadurch die binokulare Zone des doppelbildfreien Sehens sich weiter verkleinern bzw. verlagern kann. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind indes diese Nachteile im Blick auf die "sichere Aussicht auf wesentliche Besserung" beim Tragen der Augenklappe hinzunehmen.

aa) Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht der Belastung hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, die schon der Verzicht auf die Benutzung eines wenn auch vorgeschädigten Auges als solcher für den Kläger bedeuten muß. Da das Berufungsgericht den insoweit streitigen Vortrag der Parteien nicht aufgeklärt hat, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß für die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit die Notwendigkeit des ständigen Tragens einer Augenklappe besteht. Dies kann von dem Kläger im Lichte der verfassungsrechtlichen Werteordnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht gefordert werden. Ebensowenig wie der Geschädigte verpflichtet ist, operative Eingriffe, die nicht einfach und gefahrlos sind, über sich ergehen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 aaO), kann von ihm das lebenslange Tragen einer Augenklappe wegen des damit verbundenen Verzichts auf die Benutzung eines Organs verlangt werden. Anderes bedeutete eine unzulässige Einschränkung des durch Art. 2 GG gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Person und ihrer körperlichen Integrität.

bb) Anderes könnte gelten, wenn die Notwendigkeit, eine Augenklappe zu tragen, auf die Eingewöhnungszeit von drei Monaten und die Zeit, in der der Kläger den Schlepper fährt, beschränkt wäre. Eine so befristete Einschränkung in der Benutzung des Auges zur Umstellung auf die veränderte Befindlichkeit ist nicht schon als solche unzumutbar, zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen die sensorische Funktionsfähigkeit des linken Auges beim Tragen einer Augenklappe nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall müßten die vom Berufungsgericht berücksichtigten nachteiligen Veränderungen des kranken Auges, sofern überhaupt der Sachverständige seine Feststellungen hierzu auf den Fall eines nur zeitweisen Tragens der Augenklappe bezieht, einer Bejahung der Zumutbarkeit dieser Maßnahme nicht von vornherein entgegenstehen. Insoweit konnte das Berufungsgericht darauf verweisen, daß diese möglichen Verschlechterungen das vorgeschädigte, für ein doppelbildfreies Sehen ohnehin nur sehr eingeschränkt einsetzbare linke Auge betreffen, und daß - wie der Sachverständige auch ausgeführt hat - der Kläger sich durch das Tragen der Augenklappe das sonst erforderliche Schräghalten des Kopfes erspart.

4. Indes bedarf es auch für den zu 3. bb) behandelten Fall in der Frage der Zumutbarkeit weiterer Aufklärung und gegebenenfalls neuer Gewichtung.

Mit Recht rügt die Revision nämlich auch eine Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt zu Lasten des Klägers hinsichtlich der von ihm behaupteten Gefahr einer beschleunigten Netzhautablösung durch das Tragen einer Augenklappe nicht weiter aufgeklärt hat.

a) Schon die Zurückweisung des dahingehenden Vortrags des Klägers in der Berufungsbegründung vom 1. Oktober 1987 unter dem Gesichtspunkt der Verspätung gemäß § 528 Abs. 1 ZPO war verfahrensfehlerhaft. Der Kläger hatte, worauf auch die Revision verweist, schon im erstinstanzlichen Verfahren in Auseinandersetzung mit dem vom Landgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vorgetragen, daß es zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Augenklappe kommen könne. Zwar hat er zunächst nur die Gefahr des Auftretens eines Glaukoms (grüner Star) angeführt, jedoch im anschließenden Termin der mündlichen Verhandlung dann den Inhalt des Sachverständigengutachtens zum Gegenstand seines Vortrags gemacht. Wenn dort als mögliche Spätfolgen neben einem sekundären grünen Star und einem Sehnervenschwund von einer Netzhautablösung die Rede ist, so hätte schon vom Landgericht erwogen werden können, dies in den Vortrag des Klägers einzubeziehen. Wenn der Kläger dann, nachdem er aus dem Urteil des Landgerichts ersah, daß der Vortrag nicht in den Prozeßstoff aufgenommen worden war, ihn in der Berufungsbegründungsschrift nun präzisiert hat, dann kann, da er von der Gefahr einer Netzhautablösung selbst erst durch das Gutachten des Sachverständigen erfahren hat, ihm ein Verschulden i.S. des § 528 Abs. 1 ZPO nicht angelastet werden. Es widerspricht nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung, wenn der Kläger darauf vertraute, schon das Landgericht werde seinen Vortrag im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen bewerten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. April 1984 - 1 BvR 869/83 = JZ 1984, 680, 681; BGH, Urteil vom 23. April 1986 - VIII ZR 125/85 WM 1986, 868).

Die Zurückweisung des Vortrags des Klägers über die Gefahr der Netzhautablösung beim Tragen einer Augenklappe war aber auch deswegen unzulässig, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S. des § 528 Abs. 1 ZPO nicht belegt ist. Das Berufungsgericht hat bisher nicht überzeugend dargetan, weshalb die Zeit nach Eingang der Berufungserwiderung am 6. November 1987 bis zur mündlichen Verhandlung am 9. Januar 1988 nicht ausreichte, um den Sachverständigen, der wiederholt kurzfristig Ergänzungen zu seinem Gutachten im landgerichtlichen Verfahren erstellt hatte, mit einer weiteren Ergänzung des Gutachtens zu beauftragen oder aber ihn hierfür zur mündlichen Anhörung im Termin zu laden.

c) Auch auf diesen Verfahrensfehlern beruht das Berufungsurteil. Können mit dem vom Kläger verlangten Tragen einer Augenklappe nachhaltige Gesundheitsgefahren verbunden sein, dann ist auch diese Maßnahme nach den erwähnten allgemeinen Grundsätzen zur Schadensminderungspflicht der Verletzten dem Kläger nicht zumutbar. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992979

NJW 1989, 2250

BGHR BGB § 254 Abs. 2 Erwerbsschaden 1

BGHR GG Art. 2 Abs. 2 Selbstbestimmungsrecht 1

BGHR ZPO § 528 Abs. 1 Verschulden 1

DRsp I(123)333f-h

DAR 1989, 263

MDR 1989, 804

VRS 77, 81

VersR 1989, 635

ES Kfz-Schaden L-1/31

ES Kfz-Schaden L-2/20

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