Rz. 48

Die Löschungsfrist von einzutragenden Straftaten beträgt, sofern nicht die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden ist, 5 Jahre.

5 Jahre beträgt auch die Löschungsfrist für die mit 2 Punkten bewerteten Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2a und b StVG).

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