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Jetzt werden die Eintragungen nicht mehr sogleich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelöscht (§ 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StVG). Das gilt auch, wenn eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden war und entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (zfs 2011, 292) nun ausdrücklich auch für einen freiwilligen Verzicht (§ 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StVG).

 

Achtung: Fahrerlaubnis auf Probe

Nach dem Entzug einer Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG (Fahrerlaubnis auf Probe) werden die bis dahin erreichten Punkte hingegen nicht gelöscht.

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