Rz. 42

Neben der Mahnverfahrensgebühr kann auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) anfallen. Die Einigungsgebühr ist eine Allgemeine Gebühr, die neben allen anderen Gebühren entstehen kann (Vorbem. 1 VV).

 

Rz. 43

Da die Forderung mit Einreichung des Mahnantrags anhängig wird, beläuft sich die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV auf 1,0, soweit eine Einigung über die im Mahnverfahren geltend gemachte(n) Forderung(en) getroffen wird (zu einer Einigung mit Mehrwert siehe Rdn 44 ff.).

 

Beispiel 19: Mahnverfahren mit Einigung über die anhängige Forderung

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt ein schriftliches Vergleichsangebot, das angenommen wird.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV hinzu. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

Eine Terminsgebühr fällt nicht an. Zwar kann die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV auch dann entstehen, wenn die Parteien eine Einigung erzielen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich um ein Verfahren handelt, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Daran fehlt es hier.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.248,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   237,12 EUR
Gesamt   1.485,12 EUR
 

Rz. 44

Einigen sich die Parteien auch über weiter gehende nicht im Mahnverfahren anhängige Gegenstände, entstehen weitere Gebühren.

Auch für die weiter gehende Einigung entsteht eine Einigungsgebühr. Deren Höhe hängt davon ab, ob

Gegenstände mit einbezogen werden, die nicht anhängig sind; dann entsteht insoweit eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV), gegebenenfalls mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG,
Gegenstände mit einbezogen werden, die anderweitig erstinstanzlich anhängig sind; dann entsteht insgesamt nur eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG),
Gegenstände mit einbezogen werden, die anderweitig in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren oder einem der in den Vorbem. 3.2.1 oder 3.2.2 VV genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig sind; dann entsteht insoweit eine 1,3-Einigungsgebühr (Nr. 1004 VV), wiederum gegebenenfalls mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG.
Hinzu kommt aus dem Mehrwert auch eine Verfahrensgebühr aus dem Wert der im Mahnverfahren nicht anhängigen Ansprüche, unabhängig davon, ob diese anderweitig anhängig sind oder nicht. Allerdings ist diese Gebühr im Vergütungsverzeichnis nicht ausdrücklich geregelt. Dem Wortlaut nach würde also insoweit die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV anfallen. Das kann vom Ergebnis her jedoch nicht richtig sein. Der Anwalt kann im Mahnverfahren, in dem nur geringere Verfahrensgebühren als im Rechtsstreit anfallen (1,3 nach Nr. 3100 VV), nicht höhere Verfahrensgebühren erhalten als im Rechtsstreit (0,8 nach Nr. 3101 Nr. 2 VV). Daher ist vergleichbar der Nr. 3101 Nr. 1 VV die Nr. 3306 VV analog anzuwenden, sodass aus dem Mehrwert der Einigung die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV gem. Nr. 3306 VV nur zu 0,5 abzurechnen ist, allerdings gegebenenfalls wiederum unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.[14]
Zur möglichen Terminsgebühr siehe Rdn 35 ff.
 

Rz. 45

 

Beispiel 20: Mahnverfahren mit Einigung auch über weiter gehende nicht anhängige Gegenstände

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt ein schriftliches Vergleichsangebot, das auch weitere nicht anhängige 5.000,00 EUR beinhaltet. Das Vergleichsangebot wird angenommen.

Die gesamten 15.000,00 EUR sind bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen, da der Anwalt insoweit das Geschäft betrieben hat (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Da der Anwalt aber nur in Höhe von 10.000,00 EUR die Voraussetzungen einer vollen 1,0-Verfahrensgebühr erfüllt hat (Stellung des Mahnantrags), verbleibt es für die weiteren 5.000,00 EUR bei der ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV.[15]

Für die Einigung entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV) aus dem Wert der anhängigen 10.000,00 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) aus dem Mehrwert der 5.000,00 EUR. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG; der Anwalt erhält nicht mehr als 1,5 aus 15.000,00 EUR.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV 167,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   718,00 EUR
  1,0 aus 15.000,00 EUR    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 501,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht m...

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