Rz. 11

Reguliert der Versicherer trotz Vorliegens sämtlicher Informationen und Schadenbelege nicht oder nicht vollständig, sollte einmal gemahnt werden. Um den Verzug des Versicherers zu begründen, muss ihm eine Zahlungsfrist gesetzt werden, die "kalendermäßig bestimmt" (vgl. § 284 Abs. 2 BGB) ist. Formulierungen wie "Wir erwarten den Ausgleich der offenen Forderung innerhalb von zwei Wochen" reichen hierfür nicht aus, da nicht feststeht, ab wann die Frist zu laufen beginnt. Vielmehr sollte es heißen: "Ich bitte um Ausgleich der Schadenforderung bis zum", wobei dann ein exaktes Datum folgen sollte.

 

Rz. 12

Die Zahlungsfrist sollte so bemessen sein, dass dem Versicherer ein Ausgleich des geforderten Betrags auch tatsächlich möglich ist. Fristen von weniger als einer Woche sind deshalb in der Regel sinnlos.

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