Leitsatz (amtlich)

1. Mit dem schriftsätzlichen Vorbringen, „die Lieferung etliche Male telefonisch angemahnt” zu haben, wird der Inhalt einer den Verzug begründenden Mahnung nicht hinreichend substantiiert dargetan.

2. Wird die Laufzeit „cirka drei Tage” vereinbart, fehlt es an einer kalendermäßigen Bestimmtheit der Leistungszeit.

 

Normenkette

BGB § 284 a.F., § 285 a.F., § 286 a.F., § 433 a.F., § 651 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 139/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2001 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 14 O 139/01 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 7.947,52 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte, die ein Gerüstbauunternehmen führt, erhielt den Auftrag, am Kraftwerk B. ein Gerüst zu errichten. Zur Fertigung des Gerüsts benötigte die Beklagte eine geschweißte Stahlunterkonstruktion. Auf der Grundlage einer ihr übersandten Planung bot die Klägerin mit Schreiben vom 1.9.2000 der Beklagten die Herstellung und Lieferung von 32 Stahlträgerkonsolen an. Die „Lieferzeit” gab die Klägerin mit „ca. 3 Arbeitstage” (Bl. 30 d.A.) an. Die Beklagte nahm das Angebot der Klägerin noch am 1.9.2000 an. Die Klägerin lieferte die Stahlträgerkonsolen am 15.9.2000 an die Beklagte aus.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Vergütung i.H.v. 15.544 DM. Durch Versäumnisurteil vom 11.9.2001 wurde die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 15.544 DM nebst Zinsen verurteilt (Bl. 25 f. d.A.).

Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Beklagte rechnet gegen die unstreitige Klageforderung unter dem Blickpunkt des Verzuges mit einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 19.600 DM auf. Wegen der am 15.9.2000 erfolgten Lieferung und der erst am 21.9.2000 vorgelegten Schweißnachweise habe die Klägerin den vereinbarten Fertigstellungstermin überschritten. Den dadurch bedingten zeitlichen Rückstand habe sie – die Beklagte – nur mit Hilfe von außerplanmäßiger Arbeit an fünf Wochenenden ausgleichen können. Dadurch seien Überstundenzuschläge i.H.v. insgesamt 19.600 DM angefallen.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG sein Versäumnisurteil vom 11.9.2001 aufrechterhalten. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

I. Die Kaufpreisforderung der Klägerin (§§ 433, 651 BGB), der die Herstellung einer vertretbaren Sache zugrunde liegt, ist nicht Kraft der von der Beklagten erklärten Aufrechnung untergegangen (§§ 286, 284, 285, 387, 388 BGB). Ein Anspruch auf Verzugsschaden steht der Beklagten nicht zu, weil sie die Klägerin nicht wirksam in Verzug gesetzt hat (§§ 284, 285 BGB).

1. Verzug setzt neben der Fälligkeit und Vollwirksamkeit des Anspruchs grundsätzlich eine Mahnung (§ 284 BGB) des Gläubigers voraus. Eine wirksame Mahnung durch die Beklagte kann indes im Streitfall nicht angenommen werden.

a) Unter einer Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers zu verstehen, die geschuldete Leistung nunmehr unverzüglich zu bewirken (Jauernig/Vollkommer, BGB, 9. Aufl., § 284 Rz. 14). Für eine den Anforderungen aus § 284 BGB entsprechende Mahnung genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt, wobei diese Folgen auch durch eine in höflicher Form abgefasste Aufforderung ausgelöst werden. In Verzug gerät der Schuldner, weil er trotz der dringenden Aufforderung des Gläubigers und der bereits eingetretenen Fälligkeit seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht genügt (BGH v. 10.3.1998 – X ZR 70/96, NJW 1998, 2132 f. = MDR 1998, 1021; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2000, 103).

b) Eine diesen Anforderungen genügende Leistungsaufforderung der für die Voraussetzungen des Verzuges beweispflichtigen Beklagten (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 284 Rz. 42) an die Klägerin kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat erstinstanzlich nicht vorgetragen, eine Leistungsaufforderung an die Klägerin gerichtet zu haben. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte lediglich pauschal vorgetragen, „die Lieferung etliche Male telefonisch angemahnt” zu haben (Bl. 84 d.A.).

Diesem Vorbringen kann nicht entnommen werden, welchen konkreten Inhalt die Leistungsaufforderung hatte, ob es sich etwa um eine bloße Bitte oder um ein ernstliches Verlangen handelte. Da die Beklagte den Zugang einer Mahnung bestritten hat (Bl. 97 d.A.), wäre es Sache der K...

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