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Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat – also einem solchen, der weder einer der Mitgliedstaaten der Brüssel IIa-VO noch ein Vertragsstaat des KSÜ oder des MSA ist – richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach §§ 98, 99 FamFG.[140] Danach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gericht für eine Kindschaftssache (Legaldefini­tion: § 151 FamFG) nur in Betracht, wenn

das Kind deutscher Staatsangehöriger ist, § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG. Dabei ist es gleichgültig, ob die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes auch die effektive ist. Dagegen kann die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils allein die internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtssache nicht begründen.
das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf, § 99 Abs. 1 S. 2 FamFG. Zweifelhaft ist allerdings, ob diese internationale Zuständigkeit mehr als nur Notmaßnahmen erlaubt.
ein Scheidungsverfahren im Inland anhängig ist, das deutsche Gericht für dieses nach § 98 Abs. 1 FamFG zuständig ist und eine Kindschaftssache als Folgesache anhängig ist. Dann erstreckt sich nach § 98 Abs. 2 FamFG die Zuständigkeit für die Scheidungssache auch auf diese Folgesache. Die internationale Zuständigkeit setzt sich für das Rechtsmittel gegen einzelne Folgesachen fort, auch wenn der Scheidungsausspruch bereits erfolgt ist.[141]

Diese Zuständigkeit besteht indes nicht, wenn einem Tätigwerden deutscher Gerichte die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog entgegensteht. Dieses – von Amts wegen zu prüfende – Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit im Ausland setzt voraus, dass nach nationalem Verständnis eine Identität der Verfahrensgegenstände besteht und die ausländische Entscheidung in Deutschland anzuerkennen sein wird.[142]

§ 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG (gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Inland) ist wegen Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO obsolet.

[140] Siehe dazu Hau, FamRZ 2009, 821; Text des FamFG auszugsweise abgedr. unter § 14 K.
[141] OLG Stuttgart FamRZ 1997, 958.

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