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Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat – also einem solchen, der weder einer der Mitgliedstaaten der Brüssel IIa-VO noch ein Vertragsstaat des KSÜ oder des MSA ist – richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach §§ 98, 99 FamFG.[140] Danach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gericht für eine Kindschaftssache (Legaldefinition: § 151 FamFG) nur in Betracht, wenn
▪ | das Kind deutscher Staatsangehöriger ist, § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG. Dabei ist es gleichgültig, ob die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes auch die effektive ist. Dagegen kann die deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils allein die internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtssache nicht begründen. |
▪ | das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf, § 99 Abs. 1 S. 2 FamFG. Zweifelhaft ist allerdings, ob diese internationale Zuständigkeit mehr als nur Notmaßnahmen erlaubt. |
▪ | ein Scheidungsverfahren im Inland anhängig ist, das deutsche Gericht für dieses nach § 98 Abs. 1 FamFG zuständig ist und eine Kindschaftssache als Folgesache anhängig ist. Dann erstreckt sich nach § 98 Abs. 2 FamFG die Zuständigkeit für die Scheidungssache auch auf diese Folgesache. Die internationale Zuständigkeit setzt sich für das Rechtsmittel gegen einzelne Folgesachen fort, auch wenn der Scheidungsausspruch bereits erfolgt ist.[141] |
Diese Zuständigkeit besteht indes nicht, wenn einem Tätigwerden deutscher Gerichte die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog entgegensteht. Dieses – von Amts wegen zu prüfende – Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit im Ausland setzt voraus, dass nach nationalem Verständnis eine Identität der Verfahrensgegenstände besteht und die ausländische Entscheidung in Deutschland anzuerkennen sein wird.[142]
§ 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG (gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Inland) ist wegen Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO obsolet.
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