Rz. 131
Im Rahmen des HKÜ ist nach §§ 11, 12 Abs. 1, 2 IntFamRVG grundsätzlich das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat.[392] So wurde eine Zuständigkeitskonzentration geschaffen, die der Besonderheit der Verfahren nach dem HKÜ Rechnung tragen soll. Einerseits wird es den mit internationalen Kindesentziehungen befassten Richterinnen und Richtern erleichtert, vertiefte Sachkenntnis zu gewinnen und praktische Erfahrungen zu sammeln.[393] Andererseits soll die Zuständigkeitsbündelung eine Spezialisierung der ortsansässigen Rechtsanwälte fördern.[394] Beides dient der Beschleunigung der Verfahren nach dem HKÜ.[395] In Deutschland haben zahlreiche Familien- und Oberlandesgerichte darüber hinaus im Rahmen der innergerichtlichen Geschäftsverteilung die HKÜ-Verfahren auf wenige Richter konzentriert.[396]
Rz. 132
Nach § 12 Abs. 3 IntFamRVG sind Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend von § 12 Abs. 1, 2 IntFamRVG zu regeln:[397] HKÜ-Sachen können einem anderen Familiengericht im OLG-Bezirk oder – wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind – einem Familiengericht für alle OLG-Bezirke zugewiesen werden. Das Beschwerdegericht kann die Sache bei einer erstinstanzlichen Entscheidung durch ein unzuständiges Gericht unmittelbar an das zuständige Gericht verweisen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich weiterhin nach dem Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückführungsgesuches, § 11 Nr. 1 IntFamRVG, hilfsweise dort, wo das Fürsorgebedürfnis besteht. Spätere Aufenthaltsänderungen lassen die örtliche Zuständigkeit unberührt.[398]
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