Rz. 6

Zum Ausgleich des Mehraufwands im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sieht das RVG zweierlei vor: die Erhöhung der Betriebsgebühr, also der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG und der Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 lit. a–d VV RVG etc., z.B. hinsichtlich der Kopierkosten, die zur Unterrichtung der Auftraggeber erforderlich sind und mehr als 100 Stück betragen.

Nach Nr. 1008 VV RVG erhöhen sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren.

Die Erhöhungsgebühr wird in Anmerkung 3 auf 2,0 bzw. bei Festgebühren auf das Doppelte der Festgebühr begrenzt. Bei Betragsrahmengebühren beträgt die Erhöhung maximal das Doppelte der Mindest- und der Höchstgebühr. Damit ist die Erhöhungsgebühr mit sieben weiteren Auftraggebern ausgeschöpft. Die Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) beträgt somit bei

 
2 Auftraggebern (1 weiterer) + 0,3 Erhöhungsgebühr = 1,6 Verfahrensgebühr
3 Auftraggebern (2 weitere) + 0,6 Erhöhungsgebühr = 1,9 Verfahrensgebühr
4 Auftraggebern (3 weitere) + 0,9 Erhöhungsgebühr = 2,2 Verfahrensgebühr
5 Auftraggebern (4 weitere) + 1,2 Erhöhungsgebühr = 2,5 Verfahrensgebühr
6 Auftraggebern (5 weitere) + 1,5 Erhöhungsgebühr = 2,8 Verfahrensgebühr
7 Auftraggebern (6 weitere) + 1,8 Erhöhungsgebühr = 3,1 Verfahrensgebühr
ab 8 Auftraggebern (7 weitere) + 2,0 Erhöhungsgebühr = 3,3 Verfahrensgebühr

Die Erhöhungsgebühr ist keine gesonderte Gebühr, sondern erhöht die Verfahrens- und Geschäftsgebühr. Die Berechnung erfolgt nach dem Betrag, an dem die mehreren Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Die Haftung eines jeden Auftraggebers ist aber beschränkt auf die für ihn entstehende Gebühr bei alleiniger Auftragserteilung, bei Zugrundelegung des Gebührenrahmens von 1,3 also auf eine 1,3-Gebühr.

 

Beachte

Die Vertretung mehrerer oder auch aller Miterben löst die Erhöhungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1008 VV RVG aus.[8]

[8] BGH, Beschl. v. 16.3.2004 – VIII ZB 114/03, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.1995 – 10 W 19/95, NJW-RR 1996, 191 zur vergleichbaren Vorschrift des § 6 BRAGO; anders bei der Beratung.

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