Rz. 51

Bei der Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins richtet sich der Wert nach dem Wert des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalles. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten sind abziehen. Bei einer Hofnachfolge ist für das Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses der Geschäftswert des Hofes maßgeblich (§ 48 GNotKG).

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