Rz. 44
Der Nachlassgläubiger kann auch das Personenstandsbuch des Erblassers einsehen, um sich die erforderlichen Informationen für das Erbscheinsverfahren zu verschaffen; er hat insofern ein rechtliches Interesse i.S.v. § 62 PStG 2009.[55] Einträge in das Personenstandsregister und Personenstandsurkunden haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, § 54 PStG 2009.
OLG Brandenburg:[56]
Zitat
"Ein rechtliches Interesse an der Einsicht der Personenstandsbücher ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten erforderlich ist … (Die Gläubigerin) hat ein bestehendes Recht, nämlich einen gegen die Erben … gerichteten Darlehensrückerstattungsanspruch (§§ 607 Abs. 1, 608 Abs. 1 BGB), glaubhaft gemacht. Da sie die – gesetzlichen – Erben nicht kennt, ist sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf die Personenstandsdaten der – etwaigen – Erben …, wozu der Ehegatte …, dessen Abkömmlinge bzw. Eltern zählen, angewiesen."
Rz. 45
Das Erfordernis der Glaubhaftmachung (§ 61 Abs. 1 S. 3 PStG, § 31 FamFG) ist bereits dann erfüllt, wenn es gut möglich ist, dass das rechtliche Interesse besteht. Das Bestehen des rechtlichen Interesses muss also wahrscheinlicher sein als sein Nichtbestehen,[57] § 62 PStG 2009.
Rz. 46
Ist ein Nachlasspfleger bestellt, so kann sowohl dieser als auch ein von ihm beauftragter Erbenermittler[58] die Erteilung von Personenstandsurkunden verlangen.[59] Auch ein von einem französischen Notar beauftragter Erbenermittler hat ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde.[60] Ein Notar, der einen Erbscheinsantrag beurkundet hat, hat ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde des Erblassers nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 2 PStG.[61]
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