Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über

    • 1.

      den Wert ihres Erbanteils am Reinnachlass (Summe aller Vermögenswerte, den fortlaufenden Erträgen jeweils vor Erbschaftssteuer) der ...( geb. am 13.08.1915; gest. am 16.04.2003)

    • 2.

      das Datum der Auszahlung oder Übernahme von Vermögenswerten aus diesem Nachlass,

    • 3.

      ob die Erbschaft ausgeschlagen oder der Erbanteil abgetreten oder veräußert wurde.

  • II.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR.

  • III.

    Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über den Wert ihres Erbanteils am Nachlass der am 16.04.2003 verstorbenen ... über den Zeitpunkt der Übernahme von Vermögenswerten aus diesem Nachlass und über eine mögliche Ausschlagung bzw. Abtretung oder Veräußerung des Erbanteils.

Der Kläger beansprucht aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) als Erbenermittler eine vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 20 % des Erbanteils der Beklagten. Im Auftrag des Nachlasspflegers Rechtsanwalt ... wurde der Kläger als Erbenermittler für den Nachlass der ... gestorben am 16.04.2003, tätig. Mit Schreiben vom 05.03.2004 (Anlage B 1) schrieb der Kläger die Beklagte als mögliche Erbin an. Mit Schreiben vom 09.03.2004 (Anlage B 2) übermittelte der Kläger der Beklagten ein Rundschreiben, in welchem er seine Funktion erläuterte; insbesondere wies er daraufhin, dass er der Beklagten die im Rahmen seiner Suchtätigkeit zusammengetragenen urkundlichen Nachweise zur Verfügung stellen werde, damit sie in der Lage sei, einen qualifizierten Erbscheinsantrag notariell beurkunden zu lassen; die Offenlegung des Nachlasses erfolge unmittelbar nach Beitritt aller Beteiligter. Den der Beklagten zustehenden Erbteil berechnete der Kläger vorläufig aus 3/24 des Gesamtnachlasses, was etwa einen Betrag von 50.000,- € entspräche. Die Beklagte unterzeichnete daraufhin die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2). Ihre Brüder weigerten sich, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Die Erbauseinandersetzung nach dem Tode der ... ist noch nicht beendet.

Mit Schreiben vom 24.03.2004 (Anlage B 5) erläuterte der Kläger der Beklagten den Fortgang des Verfahrens und machte Ausführungen zum Erbscheinsverfahren und zur Nachlassauseinandersetzung sowie zur Verfügung über Nachlassgegenstände gemäss § 2040 BGB.

Der Kläger sieht hierin keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Er hält die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) für wirksam. Eine Vergütung in Höhe von 20 % incl. Mehrwertsteuer vom Reinnachlass sei für Erbenermittler die übliche Vergütung.

Da er die ihm zustehende prozentuale Vergütung nur anhand des Nachlasswertes berechnen könne, sei die Beklagte, die die Wirksamkeit der Erbschaftsenthüllungsvereinbarang bestreitet, zur Auskunft über die Höhe ihres Erbanteils verpflichtet. Nach Kenntnis des Klägers habe die Beklagte im Oktober 2004 vom Nachlasspfleger Rechtsanwalt ... einen Betrag in der Größenordnung von 48.920,- € ausbezahlt erhalten. Da sich nach einer Aufstellung des Rechtsanwalts ... vom 05.04,2004 (Anlage Kl) der Nachlasswert auf ca. 485.000,- € belaufe, betrage der Erbanteil der Beklagten von 1/8 mehr als 60.000,- €. Der Vergütungsanspruch des Klägers belaufe sich damit voraussichtlich auf über 12.000,- €. Da die Beklagte sich an ihre vertraglichen Verpflichtungen aus der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung nicht halten wolle, habe der Kläger ein Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Klärung.

Der Kläger beantragt

I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über

1. den Wert ihres Erbanteils am Reinnachlass (Summe aller Vermögenswerte, den fortlaufenden Erträgen jeweils vor Erbschaftssteuer) der...(geb. 13.08.1915, gest. 16.04.2003)

2. das Datum der Auszahlung oder Übernahme von Vermögenswerten aus diesem Nachlass

3. ob die Erbschaft ausgeschlagen oder der Erbanteil abgetreten oder veräußert wurde.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte hält die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung für unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten und Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Mit der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) lasse sich der Kläger nicht nur einen ohnehin überhöhten Anteil von 20 % des Nachlasswertes versprechen, sondern darüber hinaus auch unbeschränkt eine entsprechende Beteiligung an allen künftigen Erträgen der Beklagten, welche diese aus ihrem Erbanteil am Reinachlass erwirtschafte. Dies...

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