Rz. 36

Für alle FG-Verfahren und damit auch für die verschiedenen Nachlassverfahren bestimmt § 13 FamFG, dass jedem die Einsicht in die Nachlassakten gestattet werden kann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 31 FamFG). Dies gilt auch für die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus den Nachlassakten. Dabei entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen.[50] Der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 1 FamFG ist insofern missverständlich, als für die Fertigung von Abschriften nicht etwa gefordert wurde, dass zuvor bereits Akteneinsicht gewährt wird. Vielmehr ist ausweislich der Gesetzesmaterialien[51] davon auszugehen, dass die Vorschrift inhaltlich dem früheren § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 FGG entspricht und lediglich redaktionell überarbeitet worden ist, so dass die Berechtigung, die Akten einzusehen, auch die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften umfasst. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Auftrag als missbräuchlich anzusehen wäre, insbesondere für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten könnte.[52]

Für Verfügungen von Todes wegen gilt die Sonderregelung des § 357 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 37

Unter Vorlage des vollstreckbaren Titels kann der Gläubiger sein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht und damit an der Berechtigung, Abschriften aus den Nachlassakten zu erhalten, glaubhaft machen (vgl. Muster Rdn 41).

 

Rz. 38

Nachlassakten sind grundsätzlich im Gerichtsgebäude einzusehen; eine Versendung der Akten in die Kanzlei des Bevollmächtigten findet nur ausnahmsweise statt.[53]

[50] BayObLGZ 1959, 420, 425; OLG Karlsruhe FamRZ 1966, 268.
[51] BT-Drucks 16/6308.
[52] OLG Köln ZEV 2019, 443.

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