Rz. 572

Der Nachlassverwalter hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, §§ 1985, 1986 BGB. Gibt der Erbe den Nachlass nicht heraus, so muss der Nachlassverwalter Klage auf Herausgabe erheben, denn der Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung ist kein Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[442]

 

Rz. 573

Der Nachlassverwalter kann alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vornehmen.

 

Rz. 574

Nicht zu seinen Aufgaben gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses; vielmehr hat er nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten den Überschuss an die Erben herauszugeben, § 1986 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 575

Der Nachlassverwalter hat dem Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, § 1802 BGB. Richtigkeit und Vollständigkeit sind zu versichern.

 

Rz. 576

Außerdem ist er verpflichtet, über seine Tätigkeit dem Nachlassgericht Auskunft zu geben und jährlich Rechnung zu legen, §§ 1839, 1840, 1841, 1843 BGB.

[442] Grüneberg/Weidlich, § 1985 BGB Rn 5; MüKo/Küpper, § 1985 BGB Rn 3.

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