Rz. 597

Sowohl gegen einen die Genehmigung aussprechenden Beschluss als auch gegen einen die Genehmigung versagenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft.

Im Grundsatz beträgt die Beschwerdefrist einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Ausnahme: Bei einer nachlassgerichtlichen Genehmigung beträgt die Frist lediglich zwei Wochen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 FamFG). Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung mit Mängeln behaftet war.[470] Beruht die Versäumung der Beschwerdefrist auf einer gebotenen, aber unterbliebenen Weiterleitung der Beschwerde durch das "unzuständige" Beschwerdegericht an das Ausgangsgericht, so kommt auch im Bereich des FamFG die Bewilligung der Wiedereinsetzung noch nach Ablauf der Jahresfrist (§ 18 Abs. 3 FamFG) in Betracht.[471]

Enthielt die dem angefochtenen Beschluss beigelegte Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis an den im ersten Rechtszug anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten auf den geltenden Anwaltszwang und hatte der betreffende Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist selbst das Rechtsmittel eingelegt, war er ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten.[472]

 

Rz. 598

Beschwerdefrist für den Zurückweisungsbeschluss: zweifelhaft, ob ein Monat oder zwei Wochen. Es empfiehlt sich, sicherheitshalber von zwei Wochen auszugehen.

[470] BGH FamRB 2013, 398 = FamRZ 2013, 1566 = NJW 2013, 3310.

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