Leitsatz (amtlich)

1. Das Rechtsmittel nach § 58 FamFG kann seit dem 1.9.2009 nicht mehr beim Beschwerdegericht, sondern allein bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll.

2. Ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen, so hindert dies nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist.

3. Beruht die Versäumung der Beschwerdefrist auf einer gebotenen aber unterbliebenen Weiterleitung der Beschwerde durch das "unzuständige" Beschwerdegericht an das Ausgangsgericht, so kommt auch im Anwendungsbereich des FamFG die Bewilligung der Wiedereinsetzung noch nach Ablauf der Jahresfrist (§ 18 Abs. 3 FamFG) in Betracht (vgl. bereits BGH NJW 2013, 1684 [10] zu § 234 Abs. 3 ZPO).

4. Ein Versäumnis des für die Einlegung unzuständigen Beschwerdegerichts im Zusammenhang mit einer gebotenen Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Gericht führt dann nicht zur Wiedereinsetzung, wenn der Beschwerdeführer die erforderliche Einlegung eines Rechtsmittels beim zuständigen Gericht nicht binnen 2 Wochen nach Beseitigung des Hindernisses nachholt.

 

Normenkette

FamFG § 17 Abs. 1, §§ 19, 38, 58, 63 Abs. 1, 3 S. 1, § 64 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 15 VI 63/11)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 8 und 9 wird auf ihre Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Geschäftswert: 50.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Erblasser war bis zu seinem Tode am 21.5.2010 mit der Beteiligten zu 1, mit der er in Gütertrennung lebte, verheiratet.

Er verfasste diverse letztwillige Verfügungen, nämlich das Testament zu UR. Nr. xxx des Notars H. in Mönchengladbach vom 23.12.1982, das handschriftliche Testament vom 26.3.2001 und das Testament zu UR.- Nr. xxx des Notars Dr. P. in Mönchengladbach vom 12.11.2003, in dem er sämtliche bisherigen Verfügungen von Todes wegen mit Ausnahme der Anordnung der Testamentsvollstreckung (Testament vom 26.3.2001) widerrief und seine sämtlichen Kinder, die Beteiligten zu 2-6, zu Erben einsetzte. Schließlich beauftragte der Erblasser mit zwei handschriftlichen Verfügungen vom 24.4.2004 die Beteiligten zu 1, 5 und 6 mit den Beerdigungsformalitäten und erteilte seinen Testamentsvollstreckern Anweisungen.

Das Testament vom 12.11.2003 sieht für den Fall der Erbausschlagung eine Ersatzerbfolge nicht vor, der Anteil des Ausschlagenden wächst vielmehr den übrigen Erben an. Es ist Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung durch zwei das Amt gemeinschaftlich führende Testamentsvollstrecker bis zum 21.5.2013 angeordnet.

Am 10.6.2010 nahmen die Beteiligten zu 8 und 9 ihr Testamentsvollstreckeramt an und beantragten nachfolgend Testamentsvollstreckerzeugnisse.

Die Beteiligten zu 2 und 3 schlugen die Erbschaft durch Erklärung vom 31.8.2010 aus.

Unter dem 12./13.9.2010 beantragten die Beteiligten zu 2 und 3 als Pflichtteilsberechtigte nach Erbausschlagung die Einrichtung einer Nachlassverwaltung gem. § 1981 Abs. 2 BGB, weil die Erben die belastenden Vermächtnisse nur aus dem Erbschaftsgegenstand der F. GmbH & Co KG erfüllen könnten und weil bei Erfüllung der Vermächtnisse gegenüber der Beteiligten zu 1 die Gefahr bestehe, dass aufgrund von Mittellosigkeit der Erben sowie der schlechten Vermögenslage der F. GmbH & Co KG die Auszahlung des Pflichtteils gefährdet sei; unter der Berücksichtigung eines Nachlasses von 3.000.000 EUR und Pflichtteilsansprüchen von je 225.000 EUR sei die Erfüllung der Pflichtteile nicht sicher gestellt und demgemäß gefährdet, so dass ein gesetzlicher Anspruch auf Nachlassverwaltung bestehe.

Am 2.11.2010 (AG MG 15 VI 508/10) wurden den Beteiligten zu 8 und 9 Testamentsvollstreckerzeugnisse erteilt, die eine Dauervollstreckung bis zum 21.5.2013 vorsahen.

Das AG hat mit Beschluss vom 26.1.2011 die Nachlassverwaltung angeordnet und den Beteiligten zu 7 zum Nachlasspfleger bestellt.

Gegen diese dem Beteiligten zu 9 am 29.1.2011 und dem Beteiligten zu 8 am 1.2.2011 zugestellte Entscheidung haben sich die Testamentsvollstrecker, die Beteiligten zu 8 und 9, beschwert.

Ihr Rechtsmittel ist am 17.2.2011, die daraufhin angeforderten Akten sind am 29.3.2011 beim Senat eingegangen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Rechtsmittel entgegen getreten.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer sind durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30.4.2013 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde - entgegen § 64 Abs. 1 FamFG - (nur) beim OLG, nicht aber beim Nachlassgericht eingelegt worden sei.

Der Beteiligte zu 8 ist inzwischen (am 19.5.2013) verstorben.

Entgegen der Auffassung des Senats gelte - so die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme - im vorliegenden Fall nicht § 64 Abs. 1 FamFG, sondern § 569 Abs. 1 ZPO analog, weil die zivilrechtliche Frage einer Anordnung der Nachlassverwaltung gem. § 1981 Abs. 2 BGB auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Entscheidung stehe.

Selbst wenn die Beschwerde beim unzuständigen Gericht eingelegt worden wäre, so würde dieses verpflichtet gewesen sein, die Beschwerdeschrift im normalen Geschäftsgang an das erstins...

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