Rz. 616
Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Die Höhe wird getrennt nach Vergütung und Aufwendungsersatz vom Nachlassgericht festgesetzt. Zuständig ist ebenfalls der Rechtspfleger. Die festgesetzte Vergütung braucht nicht beim Prozessgericht eingeklagt zu werden, denn § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass der Festsetzungsbeschluss einen Vollstreckungstitel darstellt.[487] Aber: Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen eine Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters gegen die Staatskasse aus.[488] Der Vergütungsanspruch ist im Nachlassinsolvenzverfahren Masseverbindlichkeit, § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 InsO.
Rz. 617
Für die Bemessung der Höhe sind maßgebend:
▪ | Wert des Nachlasses (Bruttowert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten), |
▪ | Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, |
▪ | Dauer der Tätigkeit, |
▪ | Erfolge der Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit, |
▪ | Bürokosten.[489] |
Rz. 618
Der Vergütungsanspruch kann nicht nach einer Gebührenordnung des Berufsverbandes, dem der Nachlassverwalter angehört, festgesetzt werden, also auch nicht nach dem RVG.[490]
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