Rz. 616

Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Die Höhe wird getrennt nach Vergütung und Aufwendungsersatz vom Nachlassgericht festgesetzt. Zuständig ist ebenfalls der Rechtspfleger. Die festgesetzte Vergütung braucht nicht beim Prozessgericht eingeklagt zu werden, denn § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt, dass der Festsetzungsbeschluss einen Vollstreckungstitel darstellt.[487] Aber: Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen eine Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters gegen die Staatskasse aus.[488] Der Vergütungsanspruch ist im Nachlassinsolvenzverfahren Masseverbindlichkeit, § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 InsO.

 

Rz. 617

Für die Bemessung der Höhe sind maßgebend:

Wert des Nachlasses (Bruttowert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten),
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit,
Dauer der Tätigkeit,
Erfolge der Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit,
Bürokosten.[489]
 

Rz. 618

Der Vergütungsanspruch kann nicht nach einer Gebührenordnung des Berufsverbandes, dem der Nachlassverwalter angehört, festgesetzt werden, also auch nicht nach dem RVG.[490]

[487] BayObLGZ 2000, 8.
[488] KG ZErb 2006, 98 = Rpfleger 2006, 194 = KGR Berlin 2006, 231 = RVGreport 2006, 80 = JurBüro 2006, 150.
[489] BayObLG Rpfleger 1985, 402.
[490] OLG Zweibrücken OLGR 1997, 205, 206.

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