Rz. 240

Hierzu das KG in seinem Beschl. v. 16.3.2004:[263]

Zitat

1. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gem. §§ 119 Abs. 2, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt.

2. Für den Beginn der Anfechtungsfrist gem. § 1954 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anfechtende zuverlässige Kenntnis von den seinen Eigenschaftsirrtum begründenden Tatsachen erlangt.

 

Rz. 241

Beruht die Entscheidung des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, auf bewusst ungesicherter, also spekulativer Grundlage, berechtigt dies mangels eines rechtlich relevanten Irrtums (bloßer Motivirrtum) den Ausschlagenden nicht zur Anfechtung seiner Erklärung. Hatte der ausschlagende Erbe keine konkreten Kenntnisse von der Vermögenslage des Erblassers wegen Fehlens jeglichen Kontaktes seit Jahrzehnten, hatte er sich nicht um Aufklärung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Erblassers bemüht und befürchtete er die Überschuldung aufgrund einer Bewertung von Umständen aus zurückliegender Zeit, so berechtigt eine später sich herausstellende Werthaltigkeit des Erbes (erhebliches Geld- und Wertpapiervermögen) nicht die Anfechtung der Ausschlagungserklärung.[264]

[263] KG FamRZ 2004, 1900; so auch OLG Düsseldorf ErbR 2021, 217; OLG Düsseldorf ZEV 2020, 1413; OLG Düsseldorf ZEV 2019, 263.

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