Rz. 158

Ist am Schriftsatz zwar eine einfache elektronische Signatur angebracht, die Nachricht wird aber nicht aus dem Postfach des Postfachinhaber selbst, sondern aus einem "fremden" beA (z.B. aus einem Kollegenpostfach) von diesem versendet, ist nicht wirksam eingereicht.

 

Rz. 159

Zitat

"Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung – einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg – vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird; § 519 Abs. 1, Abs. 4, § 130a Abs. 3 ZPO. (Rn 11 – 13)"[124]"

 

Rz. 160

Ist der eingetippte Name mit dem Postfachinhaber nicht identisch ist und ohne qualifizierte elektronische Signatur vom Postfachinhaber gesendet worden, liegt keine wirksame Einreichung vor, siehe dazu auch Rdn 136 ff. in diesem Kapitel und die dort vorgestellte umfangreiche Rechtsprechung.

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