Rz. 30

Interessenkonflikte können gerade bei ehrenamtlichen Betreuern be- oder entstehen, die mit dem Betreuten in enger persönlicher Beziehung stehen, beispielsweise wenn ein vom betreuten Elternteil nicht mehr genutzter Pkw an das betreuende Kind überschrieben oder die Pflege des Betreuten vom Betreuer übernommen wird und dafür ein Vertrag geschlossen werden soll. Relevant sind auch Erbfälle, z.B. bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, unklaren Testamenten oder Pflichtteilsansprüchen, wenn jeweils Betreuter und Betreuer beteiligt sind.[31] In diesen Fällen hat das Betreuungsgericht – ohne Ermessen[32] – gem. § 1817 Abs. 5 BGB n.F. einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen (entspricht § 1899 BGB a.F.). Wenn die zu erledigende Angelegenheit allerdings gar nicht in den Aufgabenkreis des bisherigen Betreuers fällt, sollte wie bisher kein Ergänzungsbetreuer, sondern ein weiterer Betreuer mit dem neuen Aufgabenkreis angeordnet werden.[33]

 

Rz. 31

Zuständig für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers wird gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 RPflG n.F. der Rechtspfleger sein. Das erscheint nur sinnvoll, wenn für diese Fälle weitgehend routinemäßig ein Berufsbetreuer bestellt werden soll, denn es geht um Fälle mit offensichtlichem Konfliktpotential aufgrund eines Interessenwiderstreites beim bisherigen Betreuer. Daher sollte die Auswahl eines passenden und kompetenten Betreuers besonders sorgfältig erfolgen und hat eine besondere Bedeutung. Ob durch die Rechtspflegerzuständigkeit hier nicht ein ähnlicher Fehler begangen wird, wie es bei der Zuständigkeit bei der Einrichtung der Kontrollbetreuung der Fall war, wird sich zeigen.

[32] Schneider, BtPrax 2021, 9, 12.
[33] Vgl. OLG Schl.-Holst. – 2 W 4/03, FGPrax 2004, 70.

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