Rz. 20

Bemerkenswert ist, dass nun die Befugnis zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten im Ausland als Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden muss, § 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. Eine Genehmigung ist nicht notwendig, es sei denn, es ist damit zugleich die Aufgabe von Wohnraum verbunden. Dann gilt § 1833 Abs. 3 BGB n.F.

 

Wichtige Regelung

Ausdrückliche Zuweisung des Aufgabenkreises "Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten im Ausland" ist in Zukunft notwendig.

 

Rz. 21

Dies sind sinnvolle Vorkehrungen zur Erschwerung des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Bei einem Umzug ins Ausland wird der Betroffene dem Schutz des deutschen Betreuungsrecht entzogen.[29] Im Extremfall kann durch einen Umzug ins Ausland sogar das Erbstatut und damit die Vermögensnachfolge geändert werden. Mit einer Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung kann zumindest zum Teil vorgesorgt werden.

 

Formulierungsbeispiel: Rechtswahl in einem Testament

Für den Erbfall nach mir und diese letztwillige Verfügung wähle ich deutsches Recht.

 

Rz. 22

Für Vollmachten wird es keine entsprechende Regelung geben. Es empfiehlt sich, insofern bei der Gestaltung eine Einschränkung der Rechte des Bevollmächtigten zu erwägen.

 

Formulierungsbeispiel: Beschränkte Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung in einer Vorsorgevollmacht

Der Bevollmächtigte darf in Fragen der Aufenthaltsbestimmung des Vollmachtgebers entscheiden, vor allem die Entscheidung über einen auch dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Hospiz, die Aufnahme in ein Krankenhaus oder ähnliche Einrichtungen. Einen Umzug ins Ausland darf er nicht bestimmen. Dafür wäre eine Betreuung einzurichten mit dem Bevollmächtigten als Betreuer, bei welcher aber das Betreuungsgericht prüft, ob dieser Umzug erforderlich ist.

[29] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 235.

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