Rz. 48

Der Anwalt erhält die Gebühr für die Mitwirkung bei der Aussöhnung von Ehegatten/Lebenspartnern mit einem Gebührensatz von 1,5. Die Aussöhnung muss nicht von Dauer sein;[69] der Anwalt muss mitgewirkt haben; ist das Ehescheidungsverfahren bereits anhängig, gelten Nrn. 1003, 1004 VV RVG. Der Wert richtet sich nach dem Wert der Ehesache, Begleitgebühr ist die Verfahrensgebühr, wenn das Scheidungsverfahren schon in Auftrag gegeben ist, anderenfalls die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, § 34 RVG. Streitig ist, ob die Aussöhnungsgebühr und die Einigungsgebühr über Scheidungsfolgesachen eine oder zwei Gebühren sind, wobei Letzteres wohl richtig ist: Es sind zwei verschiedene Gebühren in einer Angelegenheit.[70]

[69] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1001 Rn 10.
[70] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1001 Rn 24 ff. m.w.N. (str.); ebenso Enders, Rn 2012.

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