Rz. 75

In Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG ist die Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen bei Vorliegen eines unstreitigen oder titulierten Anspruchs gegeben. Der Wert dieser Zahlungsvereinbarungen steht in § 31b RVG: 20 % des Anspruchs stellt den Gegenstandswert dar. Es kommt dabei nicht darauf an, ob überhaupt Raten vereinbart werden. Es genügt auch eine Stundung auf einen befristeten Zeitraum, innerhalb dessen auf gerichtliche Geltendmachung bzw. Zwangsvollstreckung verzichtet wird. Bei einer Einigung, die nur einen Teilbetrag betrifft, bleibt dem Gläubiger vorbehalten, den anderen Teil gerichtlich geltend zu machen oder zu vollstrecken. Deshalb ist in diesen Fällen der Wert der Einigung (im Gegensatz zum Wert der Geschäftsgebühr) nur der Wert dieses Teilbetrags. Wenn es sich um eine noch nicht titulierte Forderung handelt, sind die 20 % aus der offenen Forderung zu berechnen; wenn die Forderung tituliert ist, kommen, weil es dann um die Vermeidung der Zwangsvollstreckung geht, Zinsen und Vollstreckungskosten dazu (§ 25 RVG).

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