Rz. 101
Im selbstständigen Verfahren gilt § 45 FamGKG. Wenn ein Kindschaftsverfahren im Verbund ist, ist der Wert – nur – der Betrag, um den der Ehescheidungswert erhöht wird (vgl. § 8 Rdn 90). Auch im Zusammenhang von Einigungen ist der Wert nicht zu ermäßigen, wenn "nur" das Aufenthaltsbestimmungsrecht vereinbart wird.[118] (Zum Wert der Einigung, wenn das Verfahren oder das außergerichtliche Mandat mehrere Kinder betrifft, die Einigung aber nicht alle Kinder erfasst vgl. § 8 Rdn 98 f.)
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