Rz. 57

Wenn der RA in einer Familiensache tätig wird – gleichgültig ob außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht – erhält er für seine Tätigkeit im Prinzip dieselben Gebühren wie für eine Tätigkeit in jeder anderen Zivilsache. Diese Gebühren kennen Sie also bereits. Im Nachfolgenden sollen dennoch diese Gebühren speziell in Bezug auf die Tätigkeit in Familiensachen veranschaulicht werden.

Bei außergerichtlichen Angelegenheiten in einer Familiensache erhält der RA für seine Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Hier gibt es eigentlich keine Besonderheiten zu beachten. Deshalb können Sie sich bei Bedarf in § 4 Rdn 2 ff. über die Geschäftsgebühr informieren. Neben der Geschäftsgebühr könnte eine Aussöhnungsgebühr oder eine Einigungsgebühr entstehen (siehe unter Rdn 58 und Rdn 61). Die Bewertung der außergerichtlichen Familiensachen erfolgt grundsätzlich nach denselben Regeln wie bei einer gerichtlichen Tätigkeit; Sie finden die Wertvorschriften des hier anzuwendenden FamGKG unter den Rdn 22 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge