Rz. 17

Das FamGKG enthält in den §§ 33 bis 42 allgemeine Wertvorschriften. Diese entsprechen weitgehend den allgemeinen Wertvorschriften der §§ 39, 40, 43, 44, 45 und 47 des GKG. Deshalb wird hierzu auch auf die Ausführungen in § 3 Rdn 31 ff. dieses Buches verwiesen.

Wichtige Wertvorschriften des FamGKG stellen sich zu einer kurzen Übersicht zusammengefasst wie folgt dar:

Mehrere Verfahrensgegenstände werden im selben Verfahren und in derselben Instanz grundsätzlich zusammengerechnet (§ 33 FamGKG).
Für den Zeitpunkt der Wertberechnung ist der Tag der Antragstellung für das Verfahren beim Familiengericht entscheidend (§ 34 FamGKG).
Bei einer Geldforderung ist deren Höhe für den Wert ausschlaggebend (§ 35 FamGKG), außer in besonderen Fällen, wie z. B. bei Unterhalt.
Der Wert einer Genehmigungserklärung bemisst sich nach dem Wert des Gegenstands, um den es geht, jedoch beträgt der Höchstwert einer Genehmigung 1 Million Euro (§ 36 FamGKG). Es sind § 38 GNotKG und andere Bewertungsvorschriften des GNotKG anzuwenden, d. h., Verbindlichkeiten, die auf einem Gegenstand lasten, werden grundsätzlich nicht bei der Bewertung abgezogen.
Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten dürfen bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden, es sei denn, es geht nur um solche Nebenforderungen als Hauptsache (§ 37 FamGKG).
Wenn antragsgemäß ein Verfahren in Stufen verlaufen soll, ist nur der höchste Wert aus einer der Stufen maßgebend (§ 38 FamGKG); dies entspricht der Stufenklage in der ZPO (§ 44 GKG; siehe hierzu § 3 Rdn 60 ff.).
Bei einem Antrag und Widerantrag werden deren Werte addiert, aber nur wenn es um verschiedene Gegenstände geht (§ 39 FamGKG); dies entspricht der Widerklage in der ZPO (§ 45 GKG, siehe hierzu § 3 Rdn 70 ff.).
Im Rechtsmittelverfahren kommt es für den Wert grundsätzlich auf den Antrag des Rechtsmittelführers an (§ 40 FamGKG).
Bei einstweiligen Anordnungen wird in der Regel die Hälfte des Wertes genommen, der für das Hauptverfahren zu nehmen wäre (§ 41 FamGKG).
Sollte ein Wert nach den vorstehenden Vorschriften nicht zu ermitteln sein, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen, also muss er entsprechend der Sachlage angemessen sein. In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, jedoch darf er in diesem Fall nicht höher als 500.000 Euro sein. Sollte es überhaupt nicht möglich sein, den Wert zu schätzen, ist als Auffangwert ein Wert von 5.000 Euro vorgesehen (§ 42 FamGKG).

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