Rz. 115

In Familiensachen können die Beteiligten Verfahrenskostenhilfe erhalten. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt es sich hierbei um die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO, nur dass nach § 113 Abs. 5 Ziff. 1 FamFG das Wort "Verfahren" an die Stelle des Wortes "Prozess" tritt. Zur Prozesskostenhilfe siehe § 9 des Buches; Sie können die Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe entsprechend auf die Verfahrenskostenhilfe anwenden.

 

Rz. 116

Wenn Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache bewilligt wurde, erstreckt sich die Bewilligung automatisch auf die Folgesache Versorgungsausgleich, falls dies nicht im Bewilligungsbeschluss ausdrücklich ausgeschlossen wurde (§ 149 FamFG). Nach § 48 Abs. 3 RVG sind außerdem alle Gebühren, die für den Abschluss eines Vergleichs für die dort genannten Folgesachen entstehen, von der Staatskasse zu zahlen (also Einigungsgebühr, Differenzverfahrensgebühr und Differenzterminsgebühr). Dies betrifft eine Einigung über Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände und Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.

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