Rz. 64

Der Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 27 ARB 2010 stellt den umfangreichsten Versicherungsschutz für eine bestimmte Berufsgruppe dar, der sowohl den privaten wie auch den beruflichen Bereich des selbstständigen Landwirts als auch den Verkehrsbereich abdeckt.

15 Versicherungsnehmer

16 Drei Monate Wartezeit

 

Rz. 65

Abschließbar ist diese Rechtsschutzversicherung nur für Versicherungsnehmer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Sie bezieht sich auf die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers als selbstständiger Land- oder Forstwirt sowie auf seinen privaten Bereich und auf eine unselbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer. Der Betrieb muss im Versicherungsschein eingetragen sein.

 

Rz. 66

Neben dem Versicherungsnehmer sind in der Landwirtschafts- und Verkehrs- Rechtsschutzversicherung folgende Personen mitversichert:

  • der eheliche oder eingetragene oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
  • die minderjährigen Kinder,
  • die volljährigen, unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Mitversicherung endet, sobald das volljährige Kind eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit aufnimmt und dafür ein leistungsbezogenes Entgelt bezieht. Kein Rechtsschutz besteht für diesen Personenkreis im Hinblick auf den Verkehrsbereich, also als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer eines auf den Namen des Kindes zugelassenen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges (aller Art);
  • alle Personen als berechtigte Fahrer und Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Laufzeit auf den Versicherungsnehmer oder seinen Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von den genannten Personen zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande;
  • der im Versicherungsschein genannte Miteigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes. Er muss im Versicherungsschein genannt sein, im Betrieb mitarbeiten und dort wohnen. Mitversichert sind hier zusätzlich dessen ehelicher oder dessen eingetragener oder sonstiger Lebenspartner und deren minderjährigen Kinder. Volljährige Kinder sind im Hinblick auf diesen versicherten Personenkreis nicht mitversichert;
  • die im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren ehelicher oder eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und deren minderjährigen Kinder. Altenteiler ist der noch auf dem Hof lebende frühere Eigentümer. Volljährige Kinder des Altenteilers oder seines Lebenspartners sind nicht mitversichert;
  • die im landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen (Arbeitnehmer) im Hinblick auf ihre Tätigkeit für den versicherten Betrieb.
 

Rz. 67

Der Versicherungsschutz des § 27 ARB 2010 umfasst die folgenden Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010)
  • Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (§ 2b ARB 2010)
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2c ARB 2010)
  • Rechtsschutz im Vertrags- oder Sachenrecht – der Rechtsschutz bezieht sich auf den privaten, den geschäftlichen und den Verkehrsbereich (§ 2d ARB 2010)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten – hier bezieht sich der Steuer-Rechtsschutz auch auf die Steuern, die den Betrieb betreffen (§ 2e ARB 2010)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2010)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2010)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2010)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i ARB 2010)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2010)
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2k ARB 2010).
 

Rz. 68

§ 27 Abs. 4 ARB 2010 schränkt den Verkehrs-Rechtsschutz dahin gehend ein, dass nur

  • Personen- oder Kombiwagen,
  • Krafträder und
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

versichert sind. Im Gegensatz zu § 27 ARB 75 sind z.B. Lastkraftwagen mit schwarzen Kennzeichen nicht mehr mitversichert. Die Interessenwahrnehmung als Führer eines Motorfahrzeuges jedweder Art ist aber mit eingeschlossen.

 

Rz. 69

Im Verkehrsbereich haben sowohl der Versicherungsnehmer wie die mitversicherten Personen die in § 27 Abs. 5 ARB 2010 festgeschriebenen Obliegenheiten nach einem Versicherungsfall zu beachten. Diese Obliegenheiten entsprechen denen des § 21 Abs. 8 ARB 2010 (siehe Rn 14 f.).

 

Rz. 70

Der Altenteiler ist in den ARB 2012 als Mitversicherter nicht mehr versichert. Dies wäre nur der Fall, wenn er im landwirtschaftlichen Betrieb als Mitarbeiter anzusehen ist.

Ansonsten gibt es keine sachlichen Veränderungen gegenüber den ARB 2010.

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