Rz. 6

So hat der Nacherbe beispielsweise das Recht, dass der Vorerbe ihm ein Verzeichnis über die vorhandenen Nachlassgegenstände erstellt (§ 2121 BGB), dessen Erfüllung erforderlichenfalls vor dem Prozessgericht zu erzwingen ist. Kontroll- und Feststellungsmöglichkeiten für den Nacherben bietet dabei § 2121 Abs. 2 BGB, wonach dieser verlangen kann, bei der Aufnahme hinzugezogen zu werden.

 

Rz. 7

Nach § 2121 Abs. 3 BGB kann der Vorerbe das Verzeichnis amtlich aufnehmen lassen; auf Verlangen des Nacherben muss er dies tun, wobei gemäß § 2121 Abs. 4 BGB die Kosten den Nachlass treffen. Diese Vorkehrung sollte der Nacherbe insbesondere treffen, wenn sich bereits im Vorfeld ein streitiges Verhältnis abzeichnet, oder auch dann, wenn der Zeitpunkt des Nacherbfalls der Tod des Vorerben ist, da sich dann die Frage der Nachlasszugehörigkeit schwieriger bestimmen lässt und der Streit mit den Erben des Vorerben programmiert ist. Zu beachten ist, dass der Anspruch nach § 2121 BGB dem Nacherben nur einmal zusteht.[4]

 

Rz. 8

Darüber hinaus steht dem Nacherben, aber auch dem Vorerben, das Recht zu, den Zustand der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen (§ 2122 BGB).

 

Rz. 9

Sinnvoll und aus Sicht des Nacherben unbedingt erforderlich sind die verschiedenen Hinterlegungs- und Anlagerechte.[5] So sind beispielsweise auf Verlangen des Nacherben Wertpapiere so zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Einwilligung des Nacherben erfolgen kann (§ 2116 BGB). Ähnliches gilt für das zum Nachlass gehörende Bargeld. Dieses ist mit Ausnahme des zur ordnungsgemäßen Verwaltung Benötigten nach §§ 2119, 1806 BGB anzulegen.

 

Rz. 10

Zu den Kontrollrechten des Nacherben gehört auch das Auskunftsrecht über den Bestand des Nachlasses gemäß § 2127 BGB. Nur wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, ist er dem Nacherben über den aktuellen Stand der Erbschaft gemäß § 2127 BGB auskunftspflichtig. Im Zeitraum zwischen Besorgnis, Verdacht und Grund zur Annahme ist somit der Nacherbe weitgehend wehrlos, wobei der BGH dem Nacherben auch gegenüber dem vom Vorerben Beschenkten einen Auskunftsanspruch einräumt, wenn die Interessenabwägung dies rechtfertigt.[6] Der Nacherbe kann jedoch von dem Vorerben (inhaltsgleiche) Auskunft über den (aktuellen) "Bestand der Erbschaft" – ohne begründete Besorgnis von Pflichtverletzungen im Sinne von § 2127 BGB – gemäß § 2121 BGB verlangen, solange der Vorerbe noch kein Verzeichnis im Sinne dieser Vorschrift erstellt hat.[7]

 

Rz. 11

Zeigt sich, dass der Vorerbe in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und das Nacherbenvermögen gefährdet, so kann der Nacherbe im Wege der Zwangsvollstreckung Zwangsverwaltung anordnen lassen (§ 2129 BGB). Diese sollte selbst dann angeordnet werden, wenn in den Nachlass durch Gläubiger vollstreckt wird, was bei Eintritt des Nacherbfalls unwirksam ist (§ 2115 BGB). Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vorerben nicht nur das Verwaltungsrecht, sondern auch die Verfügungsbefugnis entzogen.

 

Rz. 12

Der Nacherbe kann außerdem Sicherheitsleistung gem. § 2128 Abs. 1 BGB verlangen, zu deren Leistung der Vorerbe aber nur selten in der Lage sein wird. Zur Begründung der Gefährdung der Rechte des Nacherben genügt insoweit ein hierfür geeignetes Verhalten des Vorerben oder dessen ungünstige Vermögenslage. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß §§ 255, 764 ZPO kann der Nacherbe fordern, dass die Ausübung der Vorerbschaft einem gerichtlich bestellten Verwalter übertragen wird, §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB.

 

Rz. 13

Mit dieser Bestellung verliert der Vorerbe gemäß § 2129 Abs. 1 BGB das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. Der Nachlass unterliegt zwar damit der Treuhandverwaltung, die bis zum Nacherbfall dauert, jedoch erfolgt nicht etwa eine Vorverlegung des Nacherbfalls, so dass die Erträge nach wie vor dem Vorerben zustehen.[8]

 

Rz. 14

Der Vorerbe ist zur Herausgabe der Erbschaft im Umfang des § 2130 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet. Auf Verlangen des Nacherben hat der Vorerbe gemäß § 2130 Abs. 2 BGB Rechenschaft abzulegen. Diese erstreckt sich aber lediglich auf die Substanz des Nachlasses.[9]

 

Rz. 15

Sofern der Vorerbe Erbschaftsgegenstände für sich verwendet hat, ist er gemäß § 2134 S. 1 BGB zum Wertersatz, sofern er das ihm gestattete Sorgfaltsmaß unterschritten hat, ist er darüber hinaus gemäß § 2134 S. 2 BGB zu vollem Schadensersatz verpflichtet.[10]

[4] BGHZ 127, 360.
[5] Vgl. hierzu Steinbacher, ZErb 2000, 174.
[6] BGHZ 58, 237; NJW 1972, 907.
[8] Palandt/Weidlich, § 2129 Rn 1.
[9] Palandt/Weidlich, § 2130 Rn 5.
[10] Palandt/Weidlich, § 2134 Rn 2.

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