Rz. 1

Selten, aber von erheblicher Bedeutung ist das Mandat, bei dem sich vor Eintritt des Nacherbfalls der Vor- bzw. Nacherbe Rat einholt. Oftmals weiß der Nacherbe gar nicht, welche Rechte ihm zustehen und gibt sich mit der Tatsache zufrieden, dass er einmal unbeschränkter Erbe werden wird. Die Probleme zwischen Vor- und Nacherben sind in der Praxis mannigfaltig. Das beginnt bereits bei der Frage, wer bspw. die Kosten der Erhaltung der der Vorerbschaft unterliegenden Gegenstände trägt.

 

Rz. 2

Dem Vorerben stehen grundsätzlich die gesamten Nutzungen des Nachlasses zu.[1] Er trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 2124 Abs. 1 BGB.[2] Der Nacherbe, dem die Substanz erhalten bleiben soll, hat dagegen die außerordentlichen Lasten zu tragen (§ 2126 BGB).

 

Rz. 3

Von Bedeutung sind hier im Einzelnen die Kenntnis über die Beschränkungen des Vorerben und die Kontroll- und Mitbestimmungsrechte des Nacherben.

 

Rz. 4

Da der Vorerbe gemäß § 2130 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbschaft dem Nacherben in dem Zustand herauszugeben hat, wie sie sich aus einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, ist er gehalten, nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu verstoßen. Zwischen Vor- und Nacherbe besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches bei Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.[3]

Zu der Frage, inwieweit der Vorerbe von dem Nacherben Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann vgl. de Leve, ZEV 2005, 16.

 

Rz. 5

Die Rechte des Nacherben gemäß §§ 2127, 2128 BGB machen aus dieser Abrechnungspflicht eine Verwaltungspflicht im Erbschaftsinteresse des Nacherben. Gehört hierzu eine Verfügung des Vorerben, die der Zustimmung des Nacherben bedarf, so ist dieser aber gemäß § 2120 BGB verpflichtet, diese auf Verlangen, erforderlichenfalls auf Kosten des Vorerben, in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen. Haftungsmaßstab in Bezug auf den Vorerben ist gemäß § 2131 BGB die diligentia quam in suis.

[1] Der Erblasser kann dem Vorerben jedoch Beschränkungen auferlegen, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, vgl. OLG München ZEV 2009, 622.
[2] Nach KG NJOZ 2009, 2084 betrifft § 2124 Abs. 1 BGB nur das Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherben und schränkt die Haftung des Nachlasses für Schulden gemäß § 1967 BGB nicht ein.
[3] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 24 f.

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