Rz. 67

Hierfür gelten die zuvor für die Gründung einer Personengesellschaft gemachten Angaben entsprechend (vgl. Rdn 54 ff.). Auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist für den Minderjährigen somit rechtlich nachteilig, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Selbst die schenkweise Zuwendung der zu erbringenden Einlage ändert nichts an der rechtlichen Nachteiligkeit, da der Minderjährige für die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft haftet.[90]

[90] Wachter/Ivo, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 19 Rn 42.

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