Rz. 54
Mit der Beteiligung an der Gesellschaft und dem Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages im Rahmen der Gründung ist für den Minderjährigen "ein Bündel von Rechten und Pflichten" verbunden.[68] Auch die schenkweise Erbringung der geschuldeten Einlage eines Kommanditisten durch einen Dritten für den Minderjährigen ändert hieran nichts, da der Minderjährige im Außenverhältnis zur Einlageleistung verpflichtet bleibt.[69]
Rz. 55
Die Gründung einer Personengesellschaft ist daher für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.[70] Gem. § 1909 BGB ist für den Minderjährigen ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da die Eltern oder der Vormund nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen sind, wenn sie selbst Gesellschafter werden sollen (vgl. Rdn 7 ff.).
Rz. 56
Bei mehreren zu beteiligenden Minderjährigen ist zudem für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB zu bestellen, da durch die Gründung der Gesellschaft auch zwischen den Minderjährigen gesellschaftsvertragliche Rechtbeziehungen begründet werden, sodass ein Ergänzungspfleger gem. § 181 BGB i.V.m. §§ 1915 Abs. 1, 1795 Abs. 2 BGB an der gemeinschaftlichen Vertretung gehindert ist.[71]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen