Rz. 126

Für die im Verbund stehenden Verfahren über den Versorgungsausgleich nach §§ 6 bis 19, 28 VersAusglG ist grds. kein Antrag erforderlich (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG). In diesen Fällen liegt ein sog. Zwangsverbund vor; das Verfahren wird von Amts wegen geführt. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als das materielle Recht einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs verlangt: Das sind die Fälle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB (grundsätzliche Geltung eines ausländischen Scheidungsstatuts oder Heimatrechte beider Ehegatten, die einen Versorgungsausgleich nicht kennen bei Bestehen von inländischen Versorgungsanrechten, siehe oben § 3 Rdn 30 ff.) und des § 3 Abs. 3 VersAusglG (kurze Ehedauer). Auch in diesen Fällen braucht der Antrag aber nicht den normalen Anforderungen an einen Verfahrensantrag zu genügen, muss v.a. nicht beziffert oder sonst konkretisiert zu sein.

 

Rz. 127

 

Formulierungsbeispiel:

"... wird beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen."

 

Rz. 128

Für den (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG), für ein Verfahren auf Abänderung einer Entscheidung (§§ 225 ff. FamFG) und für ein Verfahren auf Anpassung einer Entscheidung wegen Unterhalts, Invalidität oder Todes einer Person (§§ 33 f. VersAusglG) ist immer ein Antrag erforderlich. Dieser braucht aber ebenfalls nicht beziffert zu sein.

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