Rz. 83

Der Erbe wird dann Beteiligter, wenn der Ausgleichspflichtige während des Verfahrens um den Ausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG), aber nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs stirbt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG).[19] Das Verfahren ist dann mit dem Erben fortzusetzen. Dieser erbt zwar die Versorgung nicht, da diese nicht vererblich ist, sondern allenfalls eine Hinterbliebenenversorgung umfasst. Ohne Gegenpart ist aber das Verfahren nicht denkbar. Der Erbe rückt deswegen als Ersatz für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in dessen verfahrensrechtliche Stellung ein. Stirbt dagegen ein ausschließlich Ausgleichsberechtigter, endet das Verfahren wegen Erledigung in der Hauptsache. Zu beachten ist aber, dass durch den neuen "Hin- und Her-Ausgleich" die Zahl der Fälle, in denen es ausschließlich ausgleichsberechtigte Beteiligte an einem Versorgungsausgleichsverfahren gibt, viel geringer geworden ist. Da jedes Anrecht einzeln auszugleichen ist, kann das nur dann vorkommen, wenn ein Ehegatte wirklich keinerlei Anrechte hat, die im Wege des Ausgleichs bei der Scheidung zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 84

Beim Wertausgleich nach der Scheidung sind nur noch einzelne Rechte auszugleichen, deren Einbeziehung in den Wertausgleich bei der Scheidung nicht möglich war (vgl. § 20 Abs. 1 Vers­AusglG). Das Verfahren erledigt sich, wenn der Ausgleichsberechtigte stirbt. Eine Beteiligung seiner Erben kommt nicht in Betracht. Stirbt der Ausgleichspflichtige, endet das gegen diesen gerichtete Verfahren an sich, weil auch seine Versorgung endet. In Betracht kommt dann aber ein Verfahren gegen die Witwe oder den Witwer (die mit den Erben ja nicht identisch sein müssen) oder den Versorgungsträger (der ohnehin schon nach § 219 Nr. 2 FamFG beteiligt ist), wenn eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des Verstorbenen in Betracht kommt.

 

Rz. 85

In Anpassungsverfahren (§§ 32 ff. VersAusglG) kommt eine Beteiligung von Erben in Betracht, wenn bereits zu Lebzeiten vom Ausgleichspflichtigen zu seinen Gunsten bestehender Anpassungsanspruch geltend gemacht wurde und er dann stirbt.[20] Der Anpassungsanspruch ist vererblich und kann dann von den Erben weiter geltend gemacht werden (vgl. §§ 34 Abs. 4, 36 Abs. 3, 38 Abs. 2 VersAusglG).

 

Rz. 86

In Abänderungsverfahren (§§ 225 ff. FamFG) gilt Entsprechendes (§ 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG).

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