Rz. 182

Die Übermittlung braucht nicht von den Gerichten und Versorgungsträgern selbst vorgenommen zu werden. Es ist zulässig, damit Dritte zu beauftragen (§ 229 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Das entspricht der Lage im allgemeinen Zustellungsrecht. Der Dritte ist dann beliehener Unternehmer. Er kann den hoheitlichen Akt der Zustellung bewirken und als Eingangsstelle für Übermittlungen an das Gericht dienen.

 

Rz. 183

Für das Übermittlungsverfahren stellt § 229 Abs. 2 FamFG Anforderungen auf: Gefordert wird ein bundeseinheitlicher Standard, der die Authentizität und die Integrität der Daten gewährleistet. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze muss ein Verschlüsselungsverfahren anwendet werden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicher stellt.

 

Rz. 184

Zur Schaffung des bundeseinheitlichen Standards für die Datenübermittlung in Versorgungsausgleichssachen ist vorgesehen, den Datenverkehr über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) vorzunehmen, durch das auch schon der Datenverkehr zwischen den Notaren und Handelsregistergerichten abgewickelt wird. Ob es dazu kommen wird, ist noch offen. Es ist aber andererseits auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein einheitliches System genutzt wird, wenn nur sichergestellt ist, dass überall ein gleicher Standard verwendet wird. Die Einzelheiten sollen noch von der Bund-Länder-Kommission Elektronischer Rechtsverkehr im Benehmen mit den Versorgungsträgern geklärt werden.

 

Rz. 185

Das System muss die Authentizität und die Integrität der Daten gewährleisten. Das versteht sich an sich im Hinblick auf andere Regelungen, welche eine entsprechende Art der Datenübermittlung vorsehen (vgl. § 55a Abs. 1 VwGO) von selbst. Ein Übermittlungsweg, der nicht gewährleistet, dass genau die Daten übermittelt werden, welche abgeschickt werden, oder der nicht gewährleistet, dass die Daten unmanipuliert bleiben, ist für ein Verfahren, in dem es um die Aufteilung von wesentlichen Vermögenswerten geht, ungeeignet. Eine elektronische Signatur stellt regelmäßig die Authentizität der Daten sicher.

 

Rz. 186

Dass die Daten bei der Benutzung eines allgemeinen Netzes verschlüsselt werden müssen, versteht sich angesichts der Sensibilität der betroffenen Daten und ihres hohen Maßes an Personenbezogenheit nahezu von selbst. Die Regelung in § 229 Abs. 2 Nr. 3 FamFG dient deswegen mehr der Klarstellung als dass sie etwas grundlegend Neues statuiert.

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