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Ein Sachverständigengutachten wird regelmäßig aufgrund eines Beweisantrages einer Partei eingeholt. Beweisanträge können nur ausnahmsweise zurückgewiesen werden. Nach § 286 ZPO ist der Richter grundsätzlich zur Erschöpfung der Beweismittel verpflichtet.[1]

Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrages stellt sich als Versagung rechtlichen Gehörs dar.[2] Grundsätzlich darf ein Beweisantrag nur dann zurückgewiesen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist, oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird.[3] Von daher darf ein Beweisantritt nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Behauptung unwahrscheinlich erscheint.[4] Ein Antrag auf Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens kann in der Regel nicht abgelehnt werden. Bereits die Frage, welcher Umstand als Anknüpfungstatsache geeignet ist, kann im Regelfall nur von einem Sachverständigen beantwortet werden.[5] Ein Sachverständiger ist nur dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn feststeht, dass dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen nicht verschafft werden können, derer er für sein Gutachten bedarf.[6]

[2] BGH Urt. v. 21.11.2007 – IV ZR 129/05, NJW-RR 2008, 414; OLG München Urt. v. 10.2.2012 – 10 U 4147/11, BeckRS 2012, 04212.
[3] BGH Urt. v. 17.2.1970 – III ZR 139/67, NJW 1970, 946, 949; Thomas/Putzo/Reichhold, § 284 Rn 5.
[4] BVerfG Beschl. v. 22.1.2001 – 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006, 1007; BGH Urt. v. 21.11.2007 – IV ZR 129/05, NJW-RR 2008, 414.
[5] OLG Jena Urt. v. 30.11.2011 – 7 U 178/10, BeckRS 2012, 04774; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 9.10.2007 – 2 BVerfG 1268/03, BeckRS 2007, 28255; sowie BGH Urt. v. 23.2.1999 – VI ZR 76/98, NZV 1999, 242.

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