Rz. 748

Muster 11.33: Antrag auf Festsetzung einer gerichtlichen Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens

 

Muster 11.33: Antrag auf Festsetzung einer gerichtlichen Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

beantragt,

 
  dem durch Beweisschluss vom _________________________ am _________________________ beauftragten Sachverständigen _________________________ eine Nachfrist zur Erstattung seines Gutachtens von längstens weiteren vier Wochen zu setzen und
  ihm für den Fall der Versäumung der Nachfrist ein Ordnungsgeld nach § 411 Abs. 2 S. 2 ZPO anzudrohen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Mit Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________ wurde der Sachverständige _________________________ mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den festgelegten Beweisfragen beauftragt.

Das Gericht hat den Sachverständigen nach seiner Mitteilung am _________________________ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt und ihm zugleich eine Frist bis zum _________________________ zur Erstellung des Gutachtens gesetzt.

Die vorbezeichnete Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass der Sachverständige sein Gutachten erstattet hat. Es ist weder erkennbar noch vom Sachverständigen vorgetragen, dass es nicht möglich war, das Gutachten in der vom Gericht gesetzten Frist zu erstatten.

Die dem Gutachter bereits nach der diesseitigen Sachstandsanfrage vom _________________________ gesetzte Nachfrist ist ohne jegliche Mitteilung von Hinderungsgründen durch den Sachverständigen geblieben.

Den Parteien ist eine weitere Verzögerung des Rechtsstreites nicht zuzumuten.

Dem Sachverständigen ist dementsprechend nach § 411 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Erstattung seines Sachverständigengutachtens unter gleichzeitiger Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu setzen.

Nachdem nicht erkennbar ist, dass sachliche Gründe für weitere Verzögerung der Vorlage des Gutachtens vorliegen, sollte diese Frist nicht länger als vier Wochen betragen.

Es wird um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

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