Rz. 734

Muster 11.19: Sofortige Beschwerde des Zeugen gegen die Auferlegung der Kosten und die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 380 Abs. 3 ZPO

 

Muster 11.19: Sofortige Beschwerde des Zeugen gegen die Auferlegung der Kosten und die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 380 Abs. 3 ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht[425]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO

In dem Rechtsstreit

des _________________________

– Kläger –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beklagter –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

zeige ich an, den als Zeugen benannten

Herrn _________________________

– Beschwerdeführer –

zu vertreten.

Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird gegen die Entscheidung des AG vom _________________________ Az: _________________________ Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  Der Beschluss des _________________________ vom _________________________ wird aufgehoben.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

1.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom hat das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom _________________________ verursachten Kosten auferlegt. Zugleich hat es gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von _________________________ EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von _________________________ Tagen verhängt.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrages durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 380 Abs. 1 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 380 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________

2.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 380 ZPO. Danach sind einem im Termin zur Beweisaufnahme nicht erschienen Zeugen die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten aufzuerlegen. Außerdem kann ihm ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft auferlegt werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Zeuge ordnungsgemäß geladen wurde und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil

der Beschwerdeführer schon nicht ordnungsgemäß geladen wurde, da _________________________

der Beschwerdeführer sich

rechtzeitig vor dem Termin zur Beweisaufnahme
Nachträglich

für sein Ausbleiben entschuldigt hat.

Der Beschwerdeführer konnte an dem Termin zur Beweisaufnahme nicht teilnehmen, weil

er sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Ladung in seinem Erholungsurlaub vom _________________________ bis _________________________ befunden hat und der Termin bereits durchgeführt war, als er zurückgekehrt und die Ladung erhalten hat.

Zur Glaubhaftmachung werden die Buchungsunterlagen in der Anlage in beglaubigter Abschrift beigefügt.

er am Terminstage einen schweren Unfall erlitten hat. _________________________

Zur Glaubhaftmachung _________________________

es bei der Anreise zum Termin zu einem Unfall gekommen ist, sodass ein rechtzeitiges Erscheinen nicht mehr möglich war, weil _________________________

Zur Glaubhaftmachung _________________________

Eine rechtzeitige Entschuldigung vor dem Termin war nicht mehr möglich, weil _________________________

Zur Glaubhaftmachung _________________________

_________________________

3.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[426]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechtes und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

_...

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