Rz. 615
Eine besondere Form der Duldungspflicht enthält § 372a ZPO. Aufgrund der Tatsache, dass die Verfahren zur Feststellung der Abstammung nunmehr abschließend in § 178 FamFG geregelt sind, spielt diese Vorschrift kaum noch eine Rolle. Eine Inzidentfeststellung der Abstammung ist grundsätzlich unzulässig.[371]
Rz. 616
Der (ausnahemsweise zulässige) Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde[372] noch mit der Berufung angefochten werden.[373] Über die Frage, ob der zu Untersuchende berechtigt ist, seine Untersuchung zu verweigern, kann zunächst im Wege des Zwischenstreites nach § 372a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 387 ZPO nach Anhörung der Parteien durch das Gericht mit Zwischenurteil entschieden werden. Gegen dieses Zwischenurteil steht der zu untersuchenden Person dann nach § 372a i.V.m. § 387 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO zu. Die gilt auch dann, wenn der Ehegatte eines Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigter gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben Einwendungen erhebt.[374]
Rz. 617
Hinweis
Der Dritte als zu untersuchende Person kann auch schon gegen die Terminsladung mit der Androhung von Zwangsmitteln im Wege der sofortigen Beschwerde vorgehen.[375] Dabei kann der Dritte insbesondere geltend machen, dass noch nicht alle anderen Möglichkeiten, die Beweisfrage zu klären, ausgeschöpft sind.[376]
Rz. 618
Weigert sich die zu untersuchende Person gleichwohl, die Untersuchung zu dulden, kann zunächst gegen sie ein Ordnungsmittel nach §§ 372a, 390 ZPO wie gegen einen Zeugen festgesetzt werden.[377]
Rz. 619
Lässt auch dies die zu untersuchende Person unberührt, kann zur Durchsetzung der Untersuchung unmittelbarer Zwang nach § 372a Abs. 2 S. 2 ZPO angewandt werden.[378]
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