Rz. 769

Muster 11.54: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der Weigerung, eine Untersuchung zur Feststellung der Abstammung zu dulden

 

Muster 11.54: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der Weigerung, eine Untersuchung zur Feststellung der Abstammung zu dulden

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

beantragt,

 
  gegen den _________________________ ein Ordnungsgeld wegen der Weigerung, eine Untersuchung zur Feststellung der Abstammung durchführen zulassen, zu verhängen.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Der _________________________ wurde gemäß dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________ gem. § 372a ZPO verpflichtet, eine Untersuchung zur Feststellung der Abstammung, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden. Der Untersuchungstermin wurde durch das Gericht in Abstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen auf den _________________________ festgesetzt.

Den Untersuchungstermin hat der _________________________ nicht wahrgenommen und zugleich erklärt, dass er sich weigere, eine Untersuchung durchführen zu lassen.

Wie das Gericht in seinem Beschluss bereits festgehalten hat, lässt die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft erwarten, dass der streitige Sachverhalt aufgeklärt, insbesondere die Abstammung des _________________________ geklärt werden kann.

Die dagegen erhobenen Einwände des _________________________ vermögen nicht zu überzeugen, weil _________________________

Die Untersuchung ist dem _________________________ auch zuzumuten, weil sowohl die Art der Untersuchung als auch die Folgen des Ergebnisses ihm und seinen Angehörigen i.S.d. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ohne Nachteil für die Gesundheit zuzumuten sind.

Auch hier sind die dagegen erhobenen Einwände zurückzuweisen, weil _________________________

Gem. § 372a Abs. 2 ZPO gelten für den Fall der unberechtigten Verweigerung der Duldung der Untersuchung die §§ 386 bis 390 ZPO. Nach § 390 Abs. 1 S. 2 ZPO kann gegen den _________________________ ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, auch Ordnungshaft festgesetzt werden.

Den Parteien ist eine weitere Verzögerung des Rechtsstreites nicht zuzumuten, sodass es erforderlich erscheint, ein nicht zu gering zu bemessendes Ordnungsgeld gegen den _________________________ festzusetzen, damit dieser nunmehr unverzüglich den _________________________ als Augenscheinsobjekt vorlegt.

Es wird um alsbaldige Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge