Rz. 31

In verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten trägt die Rechtsschutzversicherung, wie ausgeführt, die gesetzlichen Gebühren des Anwaltes sowie die Verwaltungskosten, jedoch nur im verwaltungsrechtlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Führerscheinverfahren. Nicht jedoch werden die gesetzliche Vergütung des Anwaltes sowie die Kosten für die Begutachtung, soweit nicht gerichtlich angeordnet, durch die Rechtsschutzversicherung übernommen.

 

Rz. 32

Der Mandant/Betroffene ist darüber zu informieren; dies soll möglichst auch schriftlich festgehalten werden, damit keine Missverständnisse auftreten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Frage möglicher Rechtsschutzdeckung und einem in Betracht kommenden Sonderhonorar.

Nachfolgende Musterformulierung kann dem Mandanten ausgehändigt werden.

 

Rz. 33

 

Formulierungsbeispiel

Information an den Mandanten zur Rechtsschutzdeckung

In Ihrer Fahrerlaubnisangelegenheit besteht kein Deckungsschutz seitens der Rechtsschutzversicherung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der MPU. Erst mit dem endgültigen Verwaltungsakt (den die Behörde erlassen muss) ist eine Deckungspflicht gegeben.

Schließlich richten sich die anfallenden gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern wir keine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben sollten.

 

Rz. 34

Natürlich hat der Rechtsanwalt dann im Rahmen eines Mandates zu prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung Deckung zu erteilen hat.

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