Rz. 39

Die Verjährung eines gegenüber dem Rechtsanwalt gerichteten Ersatzanspruchs beginnt, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Rät der Rechtsanwalt zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit seines Rechtsanwalts, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf die Pflichtwidrigkeit – bspw. eine Fristversäumung – hingewiesen haben.[36] Zur Begründung wird herangezogen, dass ein Anwaltsvertrag in besonderer Weise durch gegenseitiges Vertrauen geprägt ist. Der Mandant muss – auch bei juristischer Vorbildung – sich darauf verlassen dürfen, dass der beauftragte Rechtsanwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten ist dabei auch nicht aufgegeben, den Rechtsanwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen.

 

Rz. 40

Folgerichtig kann der Rechtsschutzversicherer die Leistung bei Regress zurückfordern, da insoweit die Ansprüche des Mandanten übergegangen sind bzw. durch Abtretung übergehen könnten. Damit ist zu erwarten, dass Rechtsschutzversicherungen zukünftig noch mehr Rückforderungen gegenüber Rechtsanwälten geltend machen werden.

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